FAQ - Medizinmarktüberwachung
Beispiel für nicht berechtigte Bezieher gemäß § 57 AMG
§ 57 Abs. 1 AMG listet jene Bezugsberechtigten auf, an die vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler Arzneimittel geliefert werden dürfen.
Im Folgenden werden exemplarisch Beispiele genannt, die einen nicht berechtigten Bezug von Arzneimitteln darstellen.
Arzneimitteldepots in Krankenanstalten: Arzneimitteldepots in Krankenanstalten stellen eine besondere Form der Arzneimittellagerung in Krankenanstalten ohne eine eigene Anstaltsapotheke dar. Diese Depots unterliegen entweder der Aufsicht einer öffentlichen Konsiliar-Apotheke oder einer als Konsiliar tätigen Anstaltsapotheke des zugehörigen Krankenanstaltenverbundes. An Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke dürfen nur Blut und Gewebeprodukt direkt abgegeben werden (§ 57 Abs. 2 AMG). Die Lieferung von Arzneimitteln zur Ergänzung des Arzneimittelbedarfes dieser Spitäler darf durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler nur über eine Apotheke, idealerweise die verantwortliche Konsiliarapotheke, erfolgen. Die Belieferung durch eine Apotheke ist dann gegeben, wenn die Bestellung und Fakturierung über diese Apotheke erfolgt.
Gewerbliche Arzneimittel-Großhändler: Arzneimittelhändler, die eine Gewerbeberechtigung gemäß § 116 der Gewerbeordnung besitzen, sind nur berechtigt ihre Tätigkeit als Arzneimittel-Großhändler aufzunehmen, sofern sie gemäß § 63 AMG bewilligt sind. Dies ist dem § 2 Abs. 2 AMG zu entnehmen.
Somit benötigen z.B. auch Apotheken, die abgesehen von ihrer öffentlichen Apotheke einen Arzneimittelgroßhandel betreiben, auch eine Bewilligung nach § 63 AMG. Diese ist auch dann notwendig, wenn diese Großhandelsbewilligung ausschließlich dazu dient, die bezogenen Arzneimittel für die Abgabe an die eigene Apotheke zu erwerben.
Humanärztliche Hausapotheken: Hausapotheken von Humanmedizinern dürfen gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AMG die von ihnen vertriebenen Arzneimittel nur über eine Apotheke, nicht jedoch direkt vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler beziehen. Die Belieferung durch eine Apotheke ist dann gegeben, wenn die Belieferung unter der unmittelbaren Kontrolle des verantwortlichen Apothekers der liefernden Apotheke steht und die Fakturierung über diese Apotheke erfolgt.