FAQ Pharmakovigilanz

Periodic Safety Update Reports (PSUR)

Für welche Arzneispezialitäten sind PSURs vorzulegen?

  1. Für alle Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen, die laut EURD Liste zur PSUR Vorlage verpflichtet sind. Diese PSURs werden in PSUSA-Verfahren (PSUR Single assessments) behandelt.
  2. Für alle rein nationalen Zulassungen, die nicht auf der EURD Liste aufscheinen. Eine Vorlage für Vollzulassungen und hybride Zulassungen ist erforderlich.

Von der Vorlage eines PSURs ausgenommen sind nur Generika, bibliographische („well established use“) Zulassungen sowie Registrierungen als traditionelle pflanzliche, apothekeneigene und homöopathische Arzneispezialitäten. Allerdings müssen auch für diese Produkte regelmäßige, aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte vorgelegt werden, wenn:

  • eine solche Verpflichtung als Bedingung oder Auflage für die Erteilung der Zulassung bzw. Registrierung vorgeschrieben wurde oder
  • eine Vorlage vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wegen Bedenken im Zusammenhangmit Pharmakovigilanz-Daten oder wegen Bedenken aufgrund des Fehlens regelmäßiger aktualisierter Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln für einen Wirkstoff nach Zulassung bzw. Registrierung angeordnet wird.

Zulassungsinhaber von homöopathischen Humanarzneispezialitäten werden darauf hingewiesen, dass seit dem 01.01.2020 [dh ab dem Data Lock Point: 30.09.2019] keine weiteren PSUR-Vorlagen mehr notwendig sind, es sei denn, diese werden vom BASG anlassbezogen angeordnet.

Sind Ergänzungen in der EURD-Liste möglich?

  • Ja – wenn eine der folgenden Begründungen angegeben werden kann
  • im Interesse der öffentlichen Gesundheit
  • zur Vermeidung von Mehrfachbegutachtungen bei Zulassungen in mehr als einem Land der europäischen Union
  • zur internationalen Harmonisierung der PSUR-Vorlage.

Anfragen bezüglich Ergänzungen sind mittels dafür vorgesehenem “Template” (abrufbar auf der EMA-Website) per E-Mail zu senden.

Müssen für pflanzliche Arzneispezialitäten PSURs vorgelegt werden ?

Von der PSUR-Vorlage entbunden sind nach AMG §12 registrierte traditionell pflanzliche Arzneispezialitäten. 

Ist der pflanzliche Wirkstoff bzw. die Wirkstoffkombination auf der EURD-Liste angeführt, ergibt sich die Verpflichtung zur PSUR-Vorlage entsprechend den darin enthaltenen Angaben. 

Wenn der Wirkstoff bzw. die Wirkstoffkombination nicht auf der EURD Liste aufscheint, haben Produkte, die gemäß 10(1) und 10(a) zugelassen wurden, keine PSUR-Vorlagepflicht, sofern im Zulassungsbescheid nicht anders erwähnt.

Müssen Generika eventuelle Sicherheitsmaßnahmen (wie z.B. Durchführung von Cumulative Reviews zu bestimmten vermuteten Nebenwirkungen), die Zulassungsinhabern von Originatorpräparaten vorgeschrieben worden sind, ebenfalls durchführen? Sind dem BASG dazu Berichte vorzulegen?

Unabhängig von der Art der Zulassung, sind gemäß AMG §75i(1) alle Zulassungsinhaber, verpflichtet, Pharmakovigilanz-Daten zu überwachen, um zu ermitteln, ob es neue Risiken gibt, sich bestehende Risiken verändert haben oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneispezialitäten geändert hat um erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Die Durchführung von Maßnahmen wie „Close Monitoring“, oder Auswertungen wie „Cumulative Reviews“,  sind Teil dieser Verpflichtung.

Auch wenn Inhaber generischer Zulassungen oder Inhaber einer Zulassung nach §10a nicht verpflichtet sind, routinemäßig dazu einen aktualisierten Bericht vorzulegen, kann eine PSUR Vorlage aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Daten erforderlich werden, insbesondere dann wenn sich aufgrund dieser Bedenken eine Änderung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ergeben  könnte (vgl. AMG §75m).

Wie ist der Vorlagerhythmus von PSURs?

Befindet sich der Wirkstoff auf der EURD Liste, sind die dort definierten Vorgaben zum Vorlagerhythmus für alle genannten Zulassungsinhaber verpflichtend PSURs sind ausschließlich entsprechend den angegebenen Data lock points und Submission dates einzureichen.

Wenn ein Wirkstoff nicht auf der EURD Liste aufscheint, muss ein PSUR, wenn dieser durch das  BASG im Zulassungsbescheid vorgeschrieben wurde, entsprechend vorgelegt werden.

Produkte, die gemäß 10(1) und 10(a) zugelassen wurden, haben keine PSUR-Vorlagepflicht, wenn der Wirkstoff bzw. die Wirkstoffkombination nicht auf der EURD Liste aufscheint, sofern im Zulassungsbescheid nicht anders erwähnt.

Der Termin der Vorlage berechnet sich entsprechend dem vorgeschriebenen Rhythmus ab Rechtskraft des Zulassungsbescheides.

Ist der Vorlagerhythmus für PSURs nicht im Zulassungsbescheid festgelegt worden (zutreffend für Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetztes in der Fassung des BGBl. I Nr.110/2012 zugelassen wurden), sind PSURs nach folgenden Vorgaben vorzulegen:

  • wenn die Arzneispezialität noch nicht in Verkehr gebracht worden ist: Mindestens alle 6 Monate nach Zulassung
  • wenn die Arzneispezialität in Verkehr gebracht worden ist: Mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen, einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren und danach im Abstand von drei Jahren
  • Jederzeit unverzüglich nach Aufforderung durch das BASG.

Die oben genannten Vorgaben gelten solange, bis in einer Änderung der Zulassung ein anderer Rhythmus oder andere Vorlagetermine festgelegt worden sind, bzw. der Wirkstoff/die Wirkstoffkombination auf die EURD Liste aufgenommen wird.

Wie ist die Änderung des PSUR Zyklus zu melden/ beantragen?

Für Arzneimittel, deren Wirkstoff/Wirkstoffkombination auf der EURD-Liste angeführt ist, berechnet sich der Rhythmus und der Termin der Vorlage entsprechend dem in der Liste angeführten Data Lock Point (DLP). Eine Meldung der Anpassung der PSUR-Vorlage an den DLP der EURD-Liste ist nicht erforderlich, außer es gibt eine bestehende Auflage für einen anderen PSUR-Zyklus (z.B. aufgrund des Zulassungsbescheids oder aufgrund eines bestehenden Risk Management Plans, in dem der PSUR-Vorlagerhythmus vorgeschrieben ist).

Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die EURD Liste monatlich auf etwaige Änderungen zu überprüfen.

Für Wirkstoffe, die sich nicht auf der EURD Liste befinden, aber PSURs vorlegen müssen, kann der Abteilung Pharmakovigilanz ein Antrag auf Änderung mittels Formular F_B23 PSUR Zyklus Änderung nach §75k(4) AMG  übermittelt werden.

Was geschieht mit einem Arzneimittel (generische, hybrid, bibliographische Zulassung), das einen Wirkstoff / eine Wirkstoffkombination enthält, der/die nicht auf der EURD Liste angeführt ist?

Ein PSUR zu einem Wirkstoff oder einer Wirkstoffkombination, die sich nicht auf der EURD-Liste befindet, ist prinzipiell auf nationaler Ebene (nicht in einem PSUSA) einzureichen (im PSUR repository als „non-EU single assessment“), wenn eine Verpflichtung zur Vorlage existiert (siehe oben). Sollte sich herausstellen, dass der Wirkstoff / die Wirkstoffkombination in mehr als einem EU-Land zugelassen ist und es sich um eine Vollzulassung / Hybrid-Zulassung handelt, sollte die EMA per E-Mail informiert werden. 

Wie soll ich den PSUR einreichen?

Seit 13. Juni 2016 ist die elektronische PSUR Einreichung über das „PSUR Repository“ verpflichtend. Das PSUR Repository stellt eine sichere elektronische Einreichstelle für Zulassungsinhaber dar und dient als Datenbank für PSURs, Gutachten von PSURs, Kommentare und Ergebnisse.

Sowohl PSURs für PSUSA-Verfahren ("EU-single assessments") als auch PSURs für nationale PSUR-Einreichungen (für "non-EU single assessments") sind nur mehr über das PSUR repository einzureichen. CESP-Submissions, CD-ROMs etc. gelten als nicht zugestellt.

Für detaillierte Information und Hilfe zur elektronischen Einreichung stehen Ihnen die PSUR Repository website, zahlreiche Trainings, Webinare und der „MAH user guide“ zur Verfügung.

Welche Anforderungen gibt es zum Inhalt und Format eines PSURs?

Die erforderliche Gestaltung des PSURs ist in der Guideline on good pharmacovigilance practices (GVP) Module VII –periodic safety update report beschrieben.

PSUR Einreichung und eCTD

Firmen, die Dokumente bisher noch nicht über eCTD, sondern über NeeS eingereicht haben, sollten vor Einreichung des nächsten PSURs diese folgendermaßen vorbereiten:

  • Anlegen einer „Baseline“ im eCTD mit der Sequenz 0000, die mindestens die Dokumente aus dem Modul 3 enthalten sollte.
  • Danach Einreichung des PSURs über das PSUR repository. Im eCTD wird dann dem PSUR die nächsthöhere Sequenz (in diesem Fall 0001) zugeordnet.

PSUR-Vergebührung
Siehe  Gebührenverordnung

PSUR Repository

Was ist das PSUR Repository (= online Datenspeicher)?

Das PSUR Repository ist ein gemeinsamer Speicherplatz für alle PSURs, PSUR Assessments Reports (ARs) der zuständigen nationalen Behörden, für deren Kommentare, Antworten der Zulassungsinhaber und die Endergebnisse.
Nationale Behörden haben einen sicheren Zugang. Nähere Informationen zu dem PSUR Repository finden Sie hier.

Was ändert sich bei der PSUR-Einreichung?

Für alle Zulassungsinhaber innerhalb der EU ist es seit dem 13.Juni 2016 verpflichtend, PSURs für humanmedizinische Präparate über das PSUR Repository einzureichen.

Dieses Repository ist für zentrale und national zugelassene Arzneimittelspezialitäten verpflichtend, unabhängig davon, ob sie dem EU Single Assessment oder dem nationalen Begutachtungsverfahren folgen. Das PSUR Repository ist ausschließlich für Human-Arzneimittel vorgesehen.

Was geschieht, wenn der PSUR nach dem 13. Juni 2016 nicht über das PSUR Repository eingereicht wird?

PSURs, die nicht über das PSUR Repository hochgeladen werden, werden als nicht eingereicht angesehen und werden auch nicht begutachtet. Somit erfüllt der Zulassungsinhaber seine gesetzlichen Verpflichtung PSURs einzureichen nicht.

Wie reicht man einen PSUR ein?

Alle PSURs werden über das PSUR Repository der EMA eingereicht und mittels eSubmission Zugang/ Web Client hochgeladen.
Um mit Hilfe des eSubmission Zugangs/ Web Clients die PSURs einreichen zu können, müssen sich alle Benutzer vorab registrieren. Die PSURs können ausschließlich als electronic Common Technical Documents (eCTDs) eingereicht werden. Alle anderen elektronischen Formate können nicht in das PSUR Repository hochgeladen werden und werden somit abgelehnt.

Informationen zum Repository, Anleitungen zur Registrierung sowie Multimediaanleitungen für Zulassungsinhaber zur korrekten Einreichung der PSURs, sowie Anleitungen zu den konformen elektronischen Formaten der Einreichungsunterlagen können der EMA PSUR Repository Webseite entnommen werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um einen PSUR über das PSUR Repository einzureichen?

Bevor man über das PSUR Repository einreichen kann, muss der Zulassungsinhaber sicherstellen, dass alle Informationen  zu seinen Arzneimitteln korrekt im extended EudraVigilance medicinal product dictionary (XEVMPD), auch Artikel 57-Datenbank genannt, eingetragen sind. Dies ist eine gesetzlich bindende Vorgabe der Arzneimittelgesetzgebung der EU.

Das PSUR Repository ist mit der Artikel 57-Datenbank verbunden. Wenn ein Produkt nicht korrekt in dieser Datenbank aufscheint, wird dieses auch nicht oder nicht korrekt im PSUR Repository angezeigt.

Weitere Details zu der Einreichung von Informationen zu Arzneimitteln in der Artikel 57-Datenbank sind der Website der EMA zu entnehmen.

Wen kann man bei Fragen zum PSUR Repository kontaktieren?

Jegliche Fragen und Rückmeldungen bezüglich des PSUR Repository oder zu dem eSumbission Zugang/ Web Client sollen direkt an die EMA via EMA Service Desk Portal gerichtet werden.

Welcher Cover letter soll für die Einreichung von PSURs im PSUR repository verwendet werden? Was muss beim Cover letter beachtet werden?

Für PSUSA-Verfahren:

Der früher verwendete Formatted Letter Template wird inzwischen von der EMA nicht weiter unterstützt (nicht mehr auf der EMA Homepage abrufbar), darf aber weiter verwendet werden. Die wesentlichen Einreichdaten sind nun in den XML delivery files enthalten.

Um Probleme beim Erstellen von Delivery Files über das eSubmission Gateway XML delivery file User Interface zu vermeiden wird empfohlen, Cookies zu löschen und den Browser zu aktualisieren.

Rein nationale Verfahren (non-EU single assessments):

Der früher verwendete Formatted Letter Template wird von der EMA nicht weiter unterstützt (nicht mehr auf der EMA Homepage abrufbar), darf aber weiter verwendet werden. Die wesentlichen Einreichdaten sind nun in den XML delivery files enthalten.

Im PSUR repository ist es wesentlich bei der Erstellung des Files bei Submission type das Häkchen bei „Subject to or related to a single assessment“ wegzunehmen. Weitere Informationen zur Einreichung entnehmen Sie folgender Webside: PSUR Repository user guide for MAH submissions (europa.eu)

Weitere Informationen zum PSUR repository finden Sie hier.
Bitte beachten Sie hier die Anleitung „MAH PSUR repository User Guidance document“. PSUR Repository user guide for MAH submissions (europa.eu)

Können Delivery files nochmals verwendet werden?

Das Delivery File beschreibt die Metadaten einer PSUR-Submission (z.B. die betroffenen Produkte).

Da auch die PSUSA-Nummer Inhalt dieser Beschreibung ist und außerdem Formatänderungen des Delivery Files zu erwarten sind, wird von einer Wiederverwendung abgeraten.

Könnte die EMA darüber informieren, wie viele MAHs an einer startenden PSUSA-Procedure beteiligt sind?

Das ist derzeit nicht vorgesehen. Nur eine Information mit Angabe der chargeable units für den jeweiligen Zulassungsinhaber wird ausgeschickt.

Pharmakovigilanzdaten für das Verlängerungsverfahren

Welche Pharmakovigilanzdaten sind für das Verlängerungsverfahren vorzulegen?

Unbenommen der Empfehlungen des „CMDh BEST PRACTICE GUIDE ON THE PROCESSING OF RENEWALS IN THE MUTUAL RECOGNITION AND DECENTRALISED PROCEDURES” ist die Einreichung folgender Unterlagen für ein Verlängerungsverfahren in Österreich erforderlich:

AT=RMS:  Ein „Addendum zum clinical overview“ ist vorzulegen.
AT=CMS:  Ein „Addendum zum clinical overview“ ist vorerst nur vorzulegen wenn es vom Reference Member State gefordert wird.

Nationale Zulassung:
Die Vorlage eines „Addendum zum clinical overview“ ist unabhängig davon, ob es sich um eine „Vollzulassung“, „Hybridzulassung“ “generische“, „well established use“, “traditionell pflanzliche“ oder „homöopathische Zulassung“ handelt, erforderlich.

Die Periode des „Addendum zum clinical overview“ umfasst den Zeitraum vom Zulassungsdatum des Produktes bis zum Einreichdatum des Verlängerungsverfahrens.

Verkaufszahlen (post marketing exposure data) für Österreich sollten im Addendum angegeben werden.

Auch wenn apothekeneigene Zulassungen von der PSUR Einreichung befreit sind, kann die Vorlage von Pharmakovigilanzdaten für das Verlängerungsverfahren bei sicherheitsrelevanten Aspekten erforderlich werden.

Zugriff auf PSUR-Verfahren für Konsulenten

Wer kann PSUR-Verfahren im eService "Zulassung und Lifecycle von Arzneispezialitäten" sehen?

PSUR-Verfahren sind nach Anlage des Verfahrens im eService für betroffene Zulassungsinhaber sichtbar.
Für die Verwendung des eService ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Wie erhalten Konsulenten die Berechtigung, PSUR-Verfahren im eService "Zulassung und Lifecycle von Arzneispezialitäten" zu sehen?

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Konsulent für das eService registriert sein muss. Die Registrierung ist hier verfügbar.

Kann ein MAH eines generischen Arzneimittels, für das er keine PSURs vorlegen muss, dennoch den Assessment Report zu einem PSUSA Verfahren bekommen?

Nein, doch das Outcome des PSUSA Verfahrens wird auf der EMA Homepage publiziert bzw. auf der Homepage des BASG unter: www.basg.gv.at/fuer-unternehmen/pharmakovigilanz/mustertexte.

Risk Management Plans (RMP)

Für welche Arzneispezialitäten sind RMPs vorzulegen?

Grundsätzlich ist ein Risikomanagement-Plan für die betreffende Arzneispezialität jedem Antrag auf Zulassung beizufügen. Dies gilt auch für bezugnehmende Zulassungsanträge ( §10 AMG i.d.g.F)

Die Einreichung eines RMP für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten und homöopathische Produkte, die nach AMG §11 registriert  werden, ist nicht erforderlich.

Die Einreichung eines RMPs bzw. RMP-updates ist erforderlich:

1. wenn der Antrag eine wesentliche Änderung der bestehenden Zulassung darstellt, zB:

  • neue Dosierung
  • neue Anwendungsart/Darreichungsform
  • neuer Herstellungsprozess (bei biotechnologisch hergestellten Substanzen)
  • pädiatrische Indikation / andere signifikante Änderung der Indikation.

2. auf Anforderung des BASG, wenn es Bedenken hinsichtlich des Nutzen-Risiko Verhältnisses gibt,

  • im Rahmen der Zulassungsverlängerung (Renewal), wenn für das Produkt bereits ein Risk Management Plan (RMP) erstellt worden ist.

Wann ist ein Update des RMP erforderlich?

Grundsätzlich sind Updates des RMP im Lebenszyklus des Arzneimittels immer dann erforderlich, wann sich wesentliche neue Risiken abzeichnen. Wenn es signifikante Änderungen im Nutzen-Risiko Verhältnis gibt oder Informationen verfügbar werden, die die Safety Specification, den Pharmakovigilanz Plan  oder den Plan für risikominimierende Maßnahmen beeinflussen, sollte unverzüglich ein Update des RMP erfolgen.

Es ist zu beachten, dass Änderungen des RMPs sowohl im Änderungsmodus als auch in der endgültigen Fassung  einzureichen sind.

Welche Anforderungen gibt es zum Inhalt und Format eines RMPs?

Das Risikomanagement-System muss in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten und potenziellen Risiken der Arzneispezialität und dem Bedarf an Daten über die Unbedenklichkeit nach Zulassung bzw. Registrierung stehen.
Die Anforderungen für RMPs sind im Modul V der Good Vigilance Practice (GVP) festgelegt. Eine RMP-Vorlage ist den entsprechenden Leitlinien für Zulassungsinhaber zu entnehmen:

Guidance on the format of the risk management plan (RMP) in the EU – in integrated format (europa.eu)

Welche Informationen im Zusammenhang mit dem RMP werden öffentlich gemacht?

  • Eine Zusammenfassung des RMP (Part VI: Summary of the risk management plan), die vom Antragsteller/ Zulassungsinhabers gemäß der Bestimmungen des GVP zu erstellen ist.

Die zur Veröffentlichung bestimmten Dokumente des RMP sind zusätzlich auch als Word-Dokument einzureichen. Die Zusammenfassungen der RMPs zu zentral zugelassenen Arzneispezialitäten werden auf der EMA-Website veröffentlicht. Die Zusammenfassungen der RMPs zu national zugelassenen Arzneispezialitäten werden auf der nationalen BASG- Website im Arzneispezialitätenregister veröffentlicht.

Wie sind Risk Management Pläne (RMPs) bei bereits zugelassenen Arzneispezialitäten oder Updates zu bereits bestehenden RMPs einzureichen?

Sowohl die Ergänzung eines RMP zu einer bestehenden Zulassung als auch die Einreichung von Updates zu bestehenden RMPs entspricht einer Änderung des Zulassungsdossiers (Sektion 1.8.2).
Aus diesem Grund sind diese Geschäftsfälle als formale Änderungen/Variations einzureichen. Deteils siehe: https://www.hma.eu/fileadmin/dateien/Human_Medicines/CMD_h_/Questions_Answers/CMDh_257_2012_Rev23_2020_12_clean_QA_on_PhV.pdf

Pharmakovigilanz-System

Wann ist eine "Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems" vorzulegen?

Bei Stellung eines Antrages auf Zulassung (oder Registrierung) ist eine Zusammenfassung des Pharmakovigilanz- Systems (PSMF-Summary) vorzulegen.
Vom Zulassungsinhaber ist ein PHV-System zu betreiben, das im Pharmakovigilanz- Masterfile beschrieben wird und dessen Zusammenfassung das PSMF-Summary darstellt.

  • Generell für alle Neuzulassungen
  • Bei Stellung eines Antrages auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport (AMG §10c Abs.3 Z 13 i.d.g.F.) sind eine Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des Risikomanagementssystems, das der Antragsteller einführen wird.
  • Bei Stellung eines Antrages auf eine traditionell-pflanzlichen Registrierung ist auch die Einreichung eines PSMF-Summarys für nationale Neuzulassungen erforderlich.
  • Apothekeneigene Registrierungen

Ausnahme:

  • Registrierte Homöopathika

PSMF= Pharmacovigilance system master file
PHV=Pharmakovigilanz

Implementierung von PHV issues / DHPC und Educational Material

Wir haben eine Aufforderung zur Einarbeitung eines sicherheitsrelevanten Wordings in die Produktinformation bekommen, welches in unseren Texten bereits enthalten ist. Wie sollen wir weiter vorgehen?

Bitte schreiben Sie in diesem Fall ein Mail.

Werden die Zulassungsinhaber immer vom BASG informiert, wenn ein sicherheitsrelevantes Wording in die Produktinformation aufzunehmen ist?

Wenn z.B. im Rahmen eines PRAC referrals, einer PRAC signal recommendation oder eines PSUSAs  beschlossen wurde, neue sicherheitsrelevante Informationen in die Produktinformation aufzunehmen, erhalten Zulassungsinhaber von national (und dezentral, wenn AT=RMS)  zugelassenen Arzneispezialitäten im Regelfall eine Aufforderung zur Anpassung der Texte. Dies entbindet die Zulassungsinhaber jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die relevanten Quellen regelmäßig zu screenen.

Wir haben eine Aufforderung zur Einarbeitung von PRAC signal recommendations in die Produktinformation bekommen. Die vorgegebene Frist für die Einreichung kann nicht eingehalten werden. Wie sollen wir weiter vorgehen?

Bitte beantragen Sie in diesem Fall eine Fristverlängerung zeitgerecht per Mail. Die Beantragung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass bei Ablehnung eine fristgerechte Einreichung durch den MAH möglich ist. 

Wir haben eine Aufforderung zur Einarbeitung von PRAC signal recommendations in die Produktinformation bekommen. Die Texte der entsprechenden Produkte befinden sich jedoch aufgrund einer anderen Änderung derzeit in medizinischer Begutachtung. Wie sollen wir weiter vorgehen?

Bitte inkludieren Sie in diesem Fall einen Hinweis im begleitenden Anschreiben und im Formblatt, dass die Texte bereits im Rahmen einer anderen Variation in Bearbeitung sind.

Wie sind DHPC Letter und Educational Materials einzureichen?

Grundsätzlich erfolgt die Einreichung per Mail an folgende Mail Adressen: dhpc-em@basg.gv.at.
Notwendige Unterlagen sind: deutsche Übersetzung und englische Originalversion, geplanter Verteilerkreis, geplanter Zeitplan.

Wäre es möglich, wie in anderen Ländern schon üblich, Educational Materials der einzelnen MAHs gesammelt auf der Homepage des BASG zur Verfügung zu stellen (eventuell mit Zugriff nur für Fachkreise)?

Derzeit ist nicht geplant, das Educational Material auf den Seiten des BASG zu veröffentlichen.

Wird eine gemeinsame Gestaltung bzw. Aussendung von DHPC bzw. Educational Material, welche sich auf einen Wirkstoff bezieht (Firmen-übergreifend) bzw. auf ein Class Labelling, vom BASG gesteuert und koordiniert?

Die Zusammenarbeit der betroffenen Firmen wird vom BASG unterstützt. Eine Koordination durch das BASG ist leider nicht möglich.

Welche Voraussetzungen gibt es hinsichtlich des Verteilerkreises? Die Firmen werden sicher unterschiedliche Verteilerkreise / Adresslisten für den gleichen Wirkstoff definieren. Wie ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Ärzte erreicht werden?

Der Verteilerkreis ist dem Bundesamt nur in Form von Gruppen vorzuschlagen (wie auch bei der EMA angegeben). Z.B. Allgemeinmediziner, Internisten …

Die Verwendung einer aktuellen Adressliste muss der zuständige MAH gewährleisten.

Muss ein Zulassungsinhaber, der sein Produkt zum Zeitpunkt einer wirkstoffbezogenen (mehrere MAH betreffenden) DHPC-Aussendung nicht vermarktet hatte und sich deshalb nicht am Versand beteiligt hat, den DHPC nachsenden, wenn er später das Produkt doch noch vermarktet?

Grundsätzlich ist es notwendig bei Vermarktung die entsprechenden Materialien zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem BASG notwendig.

Die „Blaue Hand“ und "Rote Hand" wurde bereits in Deutschland umgesetzt. Können wir diese auch für Österreich erwarten?

In Österreich ist sowohl die "Rote Hand" als auch "Blaue Hand" seit März 2021 für behördlich freigegebene Materialien implementiert.

Was wären für das BASG akzeptable Verteilungsmethoden der Schulungsmaterialien? Nur per Post, oder auch via Emails, Homepages?

Grundsätzlich ist die Verteilung über alle diese Wege möglich. Auf welchen Wegen die Verteilung der DHPC / Educational Materials erfolgen kann ist eine Fall zu Fall Entscheidung. Daher sollte schon bei der Einreichung die gewünschte Verteilmethode angegeben werden.

Nebenwirkungen

Meldewege vermuteter Nebenwirkungen

Im Sinne einer zielführenden Pharmakovigilanz ist es wesentlich, dass Meldungen vermuteter Nebenwirkungen bei der zuständigen Behörde einlangen.

Demgemäß sieht § 75g AMG vor, dass Angehörige der Gesundheitsberufe vermutete Nebenwirkungen unverzüglich dem BASG zu melden haben. Patienten können und sollen gemäß § 75h AMG vermutete Nebenwirkungen ebenfalls dem BASG melden.

Eine weitere Möglichkeit der Meldung vermuteter Nebenwirkungen besteht durch Meldung an den Zulassungsinhaber. Gemäß § 75j AMG darf ein Zulassungsinhaber die Annahme und Prüfung von Meldungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und von Patienten nicht verweigern.
Zulassungsinhaber sind verpflichtet Informationen über sämtliche vermutete Nebenwirkungen elektronisch an die Eudravigilanz-Datenbank zu übermitteln. Somit ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden auch von Meldungen vermuteter Nebenwirkungen, die beim Zulassungsinhaber eingehen, Kenntnis erlangen. Weiters ist der Zulassungsinhaber verpflichtet sich regelmäßig über die Meldungen gemäß §§ 75g und 75h AMG im Wege der Eudravigilanz-Datenbank zu informieren.

Weitere Arten der Meldung einer vermuteten Nebenwirkung sind im AMG nicht vorgesehen.

Die obig beschriebenen Meldewege vermuteter Nebenwirkungen stellen sicher, dass diese Verdachtsmeldungen auf Kausalität bewertet werden, in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Behördennetzwerk laufend das Nutzen-Risiko-Verhältnis aller zugelassenen Arzneimittel überwacht wird und somit eine kontinuierliche Bewertung erfolgt, die in der jeweils aktuellen Version der Fachinformation reflektiert wird.

Gibt es eine Möglichkeit für PatientenInnen oder deren Angehörige eine Nebenwirkungsmeldung zu übermitteln?

Ja. PatientenInnen oder deren Angehörige haben die Möglichkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln folgendermaßen zu übermitteln:

Medikationsfehler

Medikationsfehler sind unabsichtliche Fehler bei der Verschreibung, Abgabe, Verabreichung oder Überwachung eines Arzneimittels unter Aufsicht einer medizinischen Fachkraft oder durch einen Patienten/ Konsumenten. Sie stellen die häufigste vermeidbare Ursache von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) in der medizinischen Praxis dar: Geschätzte 19 – 56% aller UAW bei hospitalisierten Patienten resultieren aus vermeidbaren Medikationsfehlern1.

Laut einer Statistik der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geben etwa 18% aller Bürger der Europäischen Union (EU) an, einen schwerwiegenden medizinischen Fehler im Krankenhaus erlebt und 11% eine falsche Medikation verschrieben bekommen zu haben.

Seit Juli 2012 verlangt die neue EU Pharmakovigilanz Gesetzgebung, dass alle auf Medikationsfehlern basierenden UAW im  EU Bereich an EudraVigilance, die EU Datenbank für UAW,  gemeldet werden.

Die gesetzlichen Vorgaben  für zuständige nationale Behörden, die EMA und für Zulassungsinhaber betreffend  Datenerhebung, Datenmanagement und  Berichterstattung  von möglichen unerwünschten (schwerwiegenden und nicht schwerwiegenden) Wirkungen von in der  EU zugelassen Medikamenten sind in der "Guideline on Good Pharmacovigilance Practices“ (GVP): Module VI – Collection,management and submission of reports of suspected adverse reactions to medicinal products(Rev 2) " dargelegt.

Die EMA bietet ausführliche Information zum Thema Medikationsfehler und hat im Februar 2013 einen regulatorischen Workshop zum Thema Medikationsfehler organisiert.

Das Komitee für Humanarzneimittel (CHMP) der EMA hat zum Thema Medikationsfehler im Kontext der Nutzen Risiko Balance und Risikominimierung ein Positionspapier (EMA/274183/2012) publiziert.

1 'Creation of a better medication safety culture in Europe: Building up safe medication practices', Council of Europe Expert Group on Safe Medication Practices (2006).

Muss ein Zulassungsinhaber mit dem BASG eine Testphase für die Umstellung auf elektronische Meldung im E2B(R3) Format durchführen?

Nein. Getestet wird nur mit der EMA, nicht mehr mit der nationalen Behörde. Weitere Informationen sind auf der EMA Website unter dem Stichwort „EudraVigilance“ zu finden.

Wie erfolgt die Übermittlung der Literaturpublikationen zu den gemeldeten Fallberichten aus der Literatur durch den Zulassungsinhaber?

Eine Kopie der Originalpublikation der inländischen Literaturfälle ist auf Aufforderung als Anhang zum betreffenden Individual Case Safety Report im verpflichtenden E2B(R3)-Format an die Datenbank der Europäischen Arzneimittelagentur EudraVigilance zu übermitteln.

Wie meldet man "Emerging Safety Issues“?

Ereignisse oder Beobachtungen, die nicht in den Bereich der Spontanmeldung fallen bzw. nicht die Meldeverpflichtung erfüllen, jedoch das Nutzen-Risiko einer Arzneispezialität beeinträchtigen und/oder einen Einfluss auf die öffentliche Gesundheit haben können, sind sobald als möglich, zumindest innerhalb von 3 Werktagen laut GVP Modul IX rev. 1 und AMG §75m bei Bekanntwerden als „Emerging safety issues“ an die EMA per E-Mail bzw. auch per E-Mail an die nationale Behörde, in der eine Zulassung besteht, zu melden.

Bei der Meldung eines „Emerging safety issues“ sollte der Zulassungsinhaber das Problem, die Informationsquelle(n), alle geplanten oder ergriffenen Maßnahmen mit Zeitvorgaben beschreiben und alle zum Zeitpunkt der ersten Meldung verfügbaren einschlägigen Unterlagen vorlegen. Alle weiteren Informationen, die für das Problem relevant sind, sollten der Agentur und den jeweils zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden, sobald sie verfügbar sind.

Beispiele für derartige Ereignisse sind:

  • wesentliche Sicherheitsprobleme, die im Rahmen laufender oder neu abgeschlossener Studien festgestellt werden, z. B. eine unerwartet erhöhte Rate tödlicher oder lebensbedrohlicher Nebenwirkungen
  • wesentliche Sicherheitsprobleme, die durch Spontanmeldungen oder Veröffentlichungen in der wissenschaftlichen Literatur festgestellt werden und die dazu führen können, dass eine Kontraindikation, eine Einschränkung der Verwendung des Arzneimittels oder seine Rücknahme vom Markt in Betracht gezogen wird
  • wichtige sicherheitsrelevante regulatorische Maßnahmen außerhalb der EU, z. B. eine Einschränkung der Verwendung des Arzneimittels oder seine Aussetzung

Welche Pharmakovigilanzverpflichtungen hat der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport?

Gemäß § 10c Abs. 3 Z 13 AMG muss auch der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport über ein Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls ein Risikomanagementsystem, verfügen.

Zwar ist der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport nicht verpflichtet einen periodischen Beurteilungsbericht (PSUR) vorzulegen, allerdings hat er gemäß § 94h Abs.9 AMG

  •  vermutete Nebenwirkungen, oder
  •  vermutete Nebenwirkungen beim Menschen, oder
  •  die nicht vorschriftsmäßige Verwendung, oder
  •  das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder
  •  nicht ausreichende Wartezeiten, oder
  •  häufig beobachteten unsachgemäßen Gebrauch und schwerwiegenden Missbrauch,  oder
  •  Qualitätsmängel, oder
  •  jede vermutete Übertragung von Krankheitserregern durch das Arzneimittel, die in einem Drittland aufgetreten ist, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Agentur zu melden.

Weiters hat er dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.

Gemäß § 75q Abs. 6 AMG hat der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport außerdem Qualitätsmängel, die im Inland aufgetreten sind und ihm nach Abs. 2 zur Kenntnis gebracht wurden oder sonst zur Kenntnis gelangt sind, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren sowie dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport innerhalb der genannten Frist den Zulassungsinhaber oder den Inhaber einer Registrierung über diese Meldung zu informieren.

Betrifft eine Meldung nach § 75g (Meldung durch Angehörigen der Gesundheitsberufe) eine Arzneispezialität, die auf Grund einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport nach Österreich verbracht wurde, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach Bekanntwerden, zu informieren. Die Informationen haben in anonymisierter Form zu erfolgen.

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