Arzneimittelqualität
Bewertung von Certificates of Suitability (CEP)
Das BASG ist als eine der aktivsten europäischen Behörden bei der Bewertung von CEPs („Certificate of Suitability of the European Pharmacopoeia“) eingebunden.
Das Zulassungsdossier für ein Arzneimittel muss Angaben zur Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels enthalten. Hinsichtlich der Qualität müssen umfangreiche Daten sowohl zum Wirkstoff als auch zum Fertigprodukt bereitgestellt werden.
Um eine mehrfache Bewertung identischer Wirkstoffdokumentationen durch unterschiedliche Behörden bei unterschiedlichen Verfahren zu vermeiden, kann die Dokumentation zu einem Wirkstoff beim „European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare“ (EDQM) eingereicht werden. Nach einer positiven zentralen Beurteilung durch GutachterInnen nationaler Behörden und der EDQM wird ein CEP ausgestellt. Das CEP bescheinigt, dass die Qualität des jeweiligen Wirkstoffs ausreichend dokumentiert ist. Zukünftige Zulassungsdossiers müssen nur noch eine Kopie des CEP anstelle einer umfangreichen Wirkstoffdokumentation enthalten, wodurch eine wiederholte Bewertung des Wirkstoffs entfällt.
Weiters wird dieses Verfahren auch dazu herangezogen, die Unbedenklichkeit von Wirk- und Hilfsstoffen hinsichtlich TSE (Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) zentral zu beurteilen und zu garantieren.
Momentan entsendet Österreich zehn erfahrene GutachterInnen in die CEP-Arbeitsgruppe der EDQM (neun für die chemische Bewertung und eine für die TSE-Bewertung). Österreich war hier bereits seit Jahren unter den aktivsten europäischen Behörden. 2013 konnte erstmal die Spitzenposition erarbeitet werden, Österreich entsandte europaweit die meisten GutachterInnen nach Straßburg. Die EDQM übernimmt hier nicht nur die Reise- und Aufenthaltskosten, sondern ersetzt zudem den nationalen Behörden auch die entfallene GutachterInnenleistung.
Zusätzlich ist Österreich im „Technical Advisory Board“ vertreten und damit in der Lage, fachliche und strategische Entscheidungen aktiv mitzugestalten. Auch im „Ad Hoc Committee“ ist Österreich vertreten und so in den Entscheidungsprozess betreffend CEP-Zurückziehungen und Suspendierungen eingebunden.
Beginnend mit 2020 hat die EDQM das CEP überarbeitet, um die Nutzerfreundlichkeit und Transparenz des CEP zu verbessern. Das daraus resultierende CEP 2.0 wurde mit 1.September 2023 implementiert.
Weiterführende Informationen
Datenbanksuche nach von der EDQM ausgestellten CEPs: Certification
Informationen zu suspendierten oder zurückgezogenen CEPs: Actions on CEPs
Informationen zum CEP 2.0: CEP 2.0
Validität der Wirkstoff- und Fertigprodukthersteller
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) weist darauf hin, dass Zulassungsinhaber die gemäß § 4 Arzneimittelgesetz erforderliche Qualität ihrer Arzneimittel sicherzustellen haben.
Wirkstoff
Sollte die Wirkstoffdokumentation durch ein Zertifikat der EDQM (CEP) abgedeckt sein, ist die kontinuierliche Gültigkeit dieses Dokuments zu gewährleisten. Werden Zertifikate als Ergebnis von GMP-Inspektionen vorübergehend ungültig gesetzt bzw. zurückgezogen ("suspended" oder "invalid"), so kann dies auf der EDQM Website („Actions on CEPs“) bzw. der Datenbank ("Certification") abgefragt werden.
Sinngemäß ist die Wirkstoffqualität auch im Falle der Verwendung von „Active Substance Master Files“ (ASMFs) nach GMP-Inspektionen mit negativem Ausgang nicht mehr gewährleistet. Entsprechende Non-Compliance Reports (NCRs) werden in der Eudra GMDP Datenbank publiziert.
In diesen Fällen ist aus Sicht des BASG die Qualität der betroffenen Wirkstoffe nicht mehr sichergestellt und demzufolge wird den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht mehr Rechnung getragen.
Erforderlichenfalls ist ein anderer/neuer Wirkstoffhersteller inklusive entsprechender Dokumentation mittels Änderungsantrags einzureichen und durch das BASG zu genehmigen.
Fertigarzneimittel
Betrifft eine GMP-Inspektion mit negativem Ausgang einen Fertigprodukthersteller, wird als Folge ein Non-Compliance Report (NCR) in der Eudra GMDP Datenbank publiziert. Auch hier wird den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht mehr Rechnung getragen.
Erforderlichenfalls ist ein anderer/neuer Hersteller inklusive entsprechender Dokumentation mittels Änderungsantrags einzureichen und durch das BASG zu genehmigen.
Im Falle von Rückfragen zu NCRs wenden Sie sich bitte an am-qualitaetsmangel@basg.gv.at, im Falle von Rückfragen zu betroffenen Produkten wenden Sie sich bitte an lcm@basg.gv.at.
Risikobewertung Nitrosamine in Arzneimitteln
Informationen für Zulassungsinhaber: Bewertung des Risikos möglicher Nitrosaminverunreinigungen in Humanarzneimitteln
Nitrosamine sind chemische Verbindungen, die aufgrund von Tierstudien als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen eingestuft werden. Nachdem in verschiedenen Arzneimitteln Verunreinigungen mit Nitrosaminen festgestellt wurden, wurde im September 2019 eine wissenschaftliche Bewertung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) gemäß Artikel 5 (3) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestartet, welche im Juli 2020 abgeschlossen wurde.
Infolgedessen wurde festgelegt, dass das Risiko für die Anwesenheit von Nitrosaminen als Verunreinigungen in humanen Arzneimitteln so weit als möglich zu verringern ist und bei oder unter dem anzuwendenden Grenzwert liegen muss.
Des Weiteren sollen alle Zulassungsinhaber von humanen Arzneimitteln mit chemischen und biologischen Wirkstoffen diese hinsichtlich des Risikos einer möglichen Verunreinigung mit Nitrosaminen bewerten und ggfs. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Weitere Informationen finden Sie
- auf der Homepage der Europäischen Arzneimittel-Agentur “EMA - Nitrosamine Impurities“
- sowie der Koordinierungsgruppe “CMD(h) - Nitrosamine Impurities“
Praktische Vorgehensweise Österreichs hinsichtlich des Artikel 5(3) Referrals zu Nitrosaminen
Die Risikobewertung erfolgt in drei aufeinanderfolgenden Stufen
- Stufe 1 - Risikoevaluierung
- Stufe 2 - ggf. Testung
- Stufe 3 - ggf. Änderung der Zulassung
Humane Arzneispezialitäten
Chemisch synthetisierte Wirkstoffe
Stufe 1 – Risikoevaluierung
Das Ergebnis der Risikoevaluierung betreffend möglicher Verunreinigungen mit Nitrosaminen in zugelassenen humanen Arzneispezialitäten mit chemisch synthetisierten Wirkstoffen war dem BASG bis spätestens 31.03.2021 zu übermitteln.
Im eService wurde ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt. Sollte dies in Einzelfällen nicht passiert sein kontaktieren Sie bitte nat@basg.at. Die Bezeichnung der Arzneispezialität finden Sie im Betreff jedes betroffenen Produktes (siehe Abbildung 1).
Es werden Ihnen auf der CMDh Homepage 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (Step 1 - kein Risiko identifiziert, Step 1 - Risiko identifiziert) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (Step 1 - kein Risiko identifiziert, Step 1 - Risiko identifiziert) hoch (siehe Abbildung 2 und 3).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Die in der entsprechenden practical guidance (siehe CMDh website) angeführte Excel-Tabelle wird - wie auch dort angegeben - zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich nicht zwingend benötigt und ist daher nicht unbedingt hochzuladen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Sollten Sie über keinen Portalzugang verfügen bzw. im Fall von Fragen, kontaktieren Sie bitte nat@basg.gv.at.
Stufe 2 - Testung
CAVE: nur relevant, wenn in Step 1 ein Risiko identifiziert wurde.
Im eService wurde bezüglich Step 1 ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt und – sollte ein Risiko identifiziert worden sein – ist dieses Verfahren offen verblieben.
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (Step 2 - keine Nitrosamine gefunden, Step 2 - Nitrosamine gefunden) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (Step 2 - keine Nitrosamine gefunden, Step 2 - Nitrosamine gefunden) hoch (siehe Abbildung 2 und 3).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Stufe 3 - etwaige Änderungen der Arzneispezialität
Aufgrund der Risikobewertung erforderliche Änderungen waren bis 01.10.2023 einzureichen.
CAVE:
Bitte beachten sie, dass die festgelegten Fristen für die Risikobewertung (Stufe 1, 2 und 3), wie oben beschrieben, abgelaufen sind. Alle Zulassungsinhaber von humanen Arzneimitteln mit chemischen Wirkstoffen, welche identifizierte Verunreinigungen mit Nitrosaminen noch nicht berichtet haben, sollen dies vorrangig machen, einschließlich etwaiger Aktualisierungen früherer Meldungen.
Biologische Wirkstoffe
Stufe 1 - Risikoevaluierung
Sollte ihre biologische Arzneispezialität einer Risikoevaluierung betreffend möglicher Verunreinigungen mit Nitrosaminen bedürfen war das Ergebnis der Risikoevaluierung dem BASG bis spätestens 01.07.2021 zu übermitteln.
Im eService wurde ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt. Sollte dies in Einzelfällen nicht passiert sein, kontaktieren Sie bitte nat@basg.gv.at. Die Bezeichnung der Arzneispezialität finden Sie im Betreff jedes betroffenen Produktes (siehe Abbildung 1).
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (Step 1 - kein Risiko identifiziert, Step 1 - Risiko identifiziert) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (Step 1 - kein Risiko identifiziert, Step 1 - Risiko identifiziert) hoch (siehe Abbildung 2 und 3).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Die in der entsprechenden practical guidance (siehe CMDh website) angeführte Excel-Tabelle wird - wie auch dort angegeben - zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich nicht zwingend benötigt und ist daher nicht unbedingt hochzuladen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Sollten Sie über keinen Portalzugang verfügen bzw. im Fall von Fragen, kontaktieren Sie bitte nat@basg.gv.at.
Stufe 2 - Testung
CAVE: nur relevant wenn in Step 1 ein Risiko identifiziert wurde.
Im eService wurde bezüglich Step 1 ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt und - sollte ein Risiko identifiziert worden sein – ist dieses Verfahren offen verblieben.
Wenn dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, wenden Sie sich bitte an nat@basg.gv.at. Das Verfahren ist unter dem Namen Risikoevaluierung zu finden, der Name des Arzneimittels ist unter dem Betreff in Verbindung mit jedem betroffenen Produkt zu finden (siehe Abbildung 1).
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (step 2 - keine Nitrosamine gefunden, step 2 - Nitrosamine gefunden) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (step 2 - keine Nitrosamine gefunden, step 2 - Nitrosamine gefunden) hoch (siehe Abbildung x und y).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Stufe 3 – etwaige Änderungen betreffend ihrer Arzneispezialität
Aufgrund der Risikobewertung erforderliche Änderungen waren bis 01.07.2023 einzureichen.
CAVE:
Bitte beachten sie, dass die festgelegten Fristen für die Risikobewertung (Stufe 1, 2 und 3), wie oben beschrieben, abgelaufen sind. Alle Zulassungsinhaber von humanen Arzneimitteln mit biologischen Wirkstoffen, welche identifizierte Verunreinigungen mit Nitrosaminen noch nicht berichtet haben, sollen dies vorrangig erledigen, einschließlich etwaiger Aktualisierungen früherer Meldungen.
Rückfragen:
E-Mail: nat@basg.gv.at
Rückfragen (für Medien): Kommunikationsmanagement, Tel.: 050555/25000
E-Mail: presse-basg@basg.gv.at
Qualitätsmängel
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