Formulare - Stammdaten
Stammdaten
Das Formular zur Einmeldung neuer Präparate steht zum Download bereit. Nach Einlangen des ausgefüllten Formulars auf suchtmittel@basg.gv.at werden die Angaben geprüft und in den Stammdatensatz der Nachweisungsformulare aufgenommen.
- 23.02.2022
Suchtmittelverluste
Das Formular zur unverzüglichen Meldung von Suchtmittelverlusten steht zum Download bereit. Weitere Informationen siehe FAQ Nr. 13.
- 11.10.2017
Suchtmittel-Stammdaten
Die Stammdaten für die Suchtmittel-Nachweisungen werden laufend aktualisiert und sind zum Download verfügbar.
- 07.11.2024
Nachweisungsformular
Das Nachweisungsformular für Suchtgifte und Psychotrope Stoffe samt dazugehörigem Benutzerhandbuch für das Berichtsjahr 2023 steht Ihnen ab sofort zum Download bereit.
- 28.12.2023
Für die Dateneingabe des Suchtmittel-Nachweisungsformulars ist das Handbuch, welches die Vorgaben zur korrekten Meldung enthält, zwingend zu beachten.
Im Rahmen der Meldung für das Berichtsjahr 2023 ist als Anfangsbestand der gemeldete Endbestand aus der Nachweisung 2022 heranzuziehen. Jegliche Abweichungen vom gemeldeten Endbestand 2022 zu ihrem tatsächlichen Anfangsbestand 2023 (Warenwirtschaftssystem bzw. Inventurstand 31.12/01.01.) sind als Mehrbestand bzw. Verlust in der Nachweisung auszuweisen.
Alle Gewichtsangaben erfolgen in Gramm. Angaben bezüglich Handelspackungen sind nur in ganzen zugelassenen Packungsgrößen erlaubt.
Die Inlandsverkehrsdaten (Abgaben und Bezüge innerhalb Österreichs) sind wieder mit Ihrem Lieferanten/Kunden abzugleichen, um etwaige Abweichungen zu vermeiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die suchtmittelrechtlichen Pflichten, einschließlich der Dokumentations- und Nachweisungspflichten, am tatsächlichen (körperlichen) Besitz des Suchtmittels anknüpfen. Das betrifft vor allem auch Lieferungen über den Jahreswechsel sowie Meldungen von Konsignationsware.
Es ist besonders darauf zu achten, dass es zu keinen Doppel- oder falschen Leermeldungen kommen darf (Meldung von Besitzer und Eigentümer oder keinem der beiden), da sonst die an das INCB der UNO übermittelte Bilanz verfälscht wird. Die Gesamtabweichungen der Suchtgift- sowie Psychotropenbilanz dürfen die 5%-Marke nicht überschreiten, andernfalls kann das INCB Sanktionen in Form von Kontingentkürzungen der Importmengen für Österreich durchführen. Die zu meldenden Daten sind daher unbedingt zwischen Besitzer und Eigentümer abzugleichen.
Wie in den Vorjahren angeboten, ist es auch im Januar 2024 wiederum möglich einen virtuellen Termin zu vereinbaren um Fragen bei der Nachweisungslegung zu klären.
Die Meldung ist bis spätestens 31.01.2024, gemäß den im Handbuch beschriebenen Vorgaben, per E-Mail an suchtmittel@basg.gv.at (bzw. alternativ über das Eudralink-System) durchzuführen.