Medizinprodukte

Meldepflicht für Hersteller und Bevollmächtigte

Jedes schwerwiegende Vorkommnis sowie jede Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld in Österreich unterliegen der Meldepflicht.

Die europäische Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte sowie die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika bezeichnet als Vorkommnis eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung.

Als schwerwiegendes Vorkommnis wird ein Vorkommnis bezeichnet, das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hatte, hätte haben können oder haben könnte:

  1. den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person,
  2. die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, Anwenders oder anderer Personen,
  3. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

Eine Korrekturmaßnahme ist definiert als eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache eines potenziellen oder vorhandenen Mangels an Konformität oder einer sonstigen unerwünschten Situation. Eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld bezeichnet eine von einem Hersteller aus technischen oder medizinischen Gründen ergriffene Korrekturmaßnahme zur Verhinderung oder Verringerung des Risikos eines schwerwiegenden Vorkommnisses im Zusammenhang mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt.

Meldeformulare

  • Meldeformular für Hersteller und Bevollmächtigte

    1. Herunterladen
    (rechte Maustaste, Ziel speichern unter)
    2. Mit Adobe Acrobat* öffnen und ausfüllen
    3. .xml- und .pdf-Datei an medizinprodukte@basg.gv.at senden

    * Zum Bearbeiten des Formulars wird Adobe Acrobat Pro benötigt
    07.02.2024
  • Erläuterungen zum Ausfüllen und Übermitteln der Meldung durch Hersteller und Bevollmächtigte von Medizinprodukten
    07.02.2024
  • Meldeformular für Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

    1. Herunterladen
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    2. Mit Adobe Acrobat öffnen und ausfüllen
    3. .xml- und .pdf-Datei gemeinsam mit Kundenliste, Sicherheitsinformation (FSN) in deutscher Sprache und Zeitplan für den Abschluss der Korrekturmaßnahme an medizinprodukte@basg.gv.at senden

    (in "Chrome" funktioniert der Download der Meldeformulare derzeit leider nicht)
    08.03.2024

Meldepflicht für Gesundheitseinrichtungen und Angehörige von Gesundheitsberufen

Fachpersonen, die Medizinprodukte anwenden oder betreiben, sowie technische Sicherheitsbeauftragte von Krankenanstalten haben schwerwiegende Vorkommnisse, die ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden. Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte des Produktes ist ebenfalls darüber zu informieren. Bei Krankenanstalten haben diese, außer bei sonstiger Gefahr im Verzug, einheitlich im Wege des ärztlichen Leiters zu erfolgen. 

Als schwerwiegendes Vorkommnis wird ein Vorkommnis bezeichnet, das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hatte, hätte haben können oder haben könnte: 

  1. den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person, 
  2. die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, Anwenders oder anderer Personen, 
  3. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit. 

Besteht der Verdacht auf Fälschung eines Medizinproduktes, so ist dies unverzüglich dem BASG zu melden. 

In Vorkommnisse involvierte Produkte dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind einer Ursachenanalyse zuzuführen. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung des Gesundheitswesens verpflichtet, die Rechtsposition des Patienten oder allfälliger Hinterbliebener im Hinblick auf die Bedeutung des Medizinprodukts für die Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche zu wahren. 

Meldeformulare

Meldepflichten für Hersteller bei Lieferunterbrechungen

Wenn ein Hersteller erwartet, dass es zu Lieferunterbrechungen eines Medizinprodukts kommt, muss er dies gemäß Artikel 10a MDR und IVDR an das BASG mit folgendem Formular melden:

Meldeformular

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    3. .xml- und .pdf-Datei an medizinprodukte@basg.gv.at senden
    06.12.2024

Zusätzlich muss der Hersteller die betroffenen Wirtschaftsakteure, Gesundheitseinrichtungen und Angehörige der Gesundheitsberufe, an die er das Produkt direkt liefert, über die bevorstehende Unterbrechung oder Beendigung informieren. Diese Informationen müssen mindestens sechs Monate im Voraus übermittelt werden. Der Hersteller gibt die Gründe für die Unterbrechung oder Beendigung an.

Diese Meldepflichten sollen sicherstellen, dass alle Betroffenen rechtzeitig informiert werden und entsprechende Maßnahmen ergreifen können, um die Versorgungssicherheit und den Schutz der Patienten und der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

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