Rezeptpflicht
Ein wesentliches Merkmal eines Arzneimittels ist seine Rezeptpflicht, also die Bestimmung, ob es von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden muss, oder ob es ohne ärztliche Verschreibung (Rezept) in der Apotheke gekauft werden kann.
Die Rezeptpflicht in Österreich wird bei der Zulassung einer Arzneispezialität vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen sowie gesetzlicher Bestimmungen festgelegt.
Rezeptfrei ist nicht Rezeptfrei: Erwachsene vs Kinder
Zu beachten ist: manche Arzneispezialitäten können zwar für Erwachsene rezeptfrei sein, dürfen bei jedoch Kindern nur auf ärztliche Anordnung angewendet werden. Die genaue Information hinsichtlich der Altersgrenzen liefert die Gebrauchsinformation („Beipackzettel“).
Kassenrezept und Privatrezept: Mindestanforderungen müssen erfüllt sein
In der Regel wird für die Verschreibung ein Vordruck („Kassenrezept“) verwendet, selten auch ein so genanntes „Privatrezept“, die beide gesetzlich geforderten Mindestangaben (§ 3 Rezeptpflichtgesetz) enthalten müssen (Name und Berufssitz des Verschreibenden - Name der Person für die das Arzneimittel bestimmt ist - Bezeichnung des verordneten Arzneimittels - Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels - für Kinder das Geburtsjahr - Ausstellungsdatum und Unterschrift des Verschreibenden).
Gültigkeit
Grundsätzlich bleibt ein Rezept zwölf Monate gültig, sofern die erste Abgabe innerhalb des ersten Monates nach Ausstellung erfolgt ist und am Rezept kein kürzerer Gültigkeitszeitraum vermerkt ist. Weiters darf der Bezug fünfmal wiederholt werden (insgesamt also sechsmal bezogen werden), wenn nichts anderes vermerkt ist. Einige Wirkstoffe (zB. Antibiotika oder Diazepam) sind allerdings mit einem Wiederholungsverbot belegt, so dass man Arzneispezialitäten die diese enthalten, nur einmal beziehen darf.
Kassenrezepte müssen binnen eines Monats nach Ausstellung eingelöst werden, wenn die Kosten für ein Arzneimittel vom Sozialversicherungsträger getragen werden sollen. Dafür ist eine Rezeptgebühr pro Packungseinheit selbst zu entrichten, außer ein Arzneimittel kostet weniger als die Rezeptgebühr, dann ist der niedrigere tatsächliche „Apothekenverkaufspreis“ zu entrichten. Von der Rezeptgebühr gibt es unter bestimmten Umständen auch Befreiungen. Sonst ist ein Kassenrezept so zu behandeln wie ein Privatrezept.
Für rezeptpflichtige Arzneimittel ist keine Laienwerbung erlaubt!
Eine weitere Regelung steht in Verbindung mit der Rezeptpflicht. Gemäß den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes darf für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten keine Laienwerbung (z.B. Fernsehwerbung) betrieben werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf gleichnamige Produktpaletten, wenn eine Arzneispezialität daraus der Verschreibungspflicht unterliegt.