Bevollmächtigung
Wenn die Kommunikation zwischen dem Antragsteller/Zulassungsinhaber durch eine dritte Person (z.B. einen Konsulenten) erfolgt, muss spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem diese mit der Behörde in Kontakt tritt, eine Vollmacht (Letter of Authorisation/Power of Attorney) vorgelegt werden.
Bei Neuanträgen in der sich der Zulassungsinhaber durch einen Konsulenten oder eine Tochterfirma/Konzernpartner, mit anderem Firmensitz vertreten lässt, benötigen wir einen LoA für das Verfahren (during procedure) und gegebenenfalls einen für nach Ende (after procedure) des Verfahrens.
Der Inhalt dieser Vollmacht sollte umfassen:
- Name und Adresse des Antragstellers/Zulassungsinhabers
- Name und Adresse der dritten Person
- Berechtigungen der dritten Person
- Angaben, ob es sich um eine allgemeine Vollmacht (alle Produkte) handelt oder um eine Vollmacht, die nur ein bestimmtes Produkt betrifft (Angabe der MRP/DCP-Nummer)
- Gültigkeitszeitraum der Vollmacht
- Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten des Antragstellers/Zulassungsinhabers