Versandapotheken

Registrierte Versandapotheken für Humanarzneimittel finden Sie hier

weiterführende Informationen finden Sie hier

technische Anfragen stellen Sie bitte an basg-eservices@basg.gv.at

Registrierung für AntragsstellerInnen von Versandapotheken

Ab 25. Juni 2015 ist die Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes ge-mäß § 59 Abs. 10 Z 1 und Abs. 11 Arzneimittelgesetz (AMG) durch österreichische öffentliche Apotheken erlaubt, wenn diese die Anforderungen des § 59a Abs. 2 und 3 AMG erfüllen.

Ab 28. Jänner 2022 ist die Abgabe von Tierarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel erlaubt.

Für die Vollziehung der Bestimmungen betreffend Registrierung und Überwachung von öffentlichen Apotheken, die Humanarzneispezialitäten zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Wege des Fernabsatzes anbieten, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zuständig.

Für die Vollziehung der Bestimmungen betreffend Registrierung und Überwachung von öffentlichen Apotheken oder Abgabestellen, die Tierarzneimittel zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Wege des Fernabsatzes anbieten, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zuständig.

Für die operative Durchführung der Überwachung ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Geschäftsfeld Medizinmarktaufsicht, Institut Überwachung zuständig.

Der Registrierungsvorgang für den Fernabsatz von Humanarzneispezialitäten ist im Leitfaden Handbuch Fernabsatz beschrieben.

Falls Sie für die Registrierung des Fernabsatzes von Humanarzneispezialitäten noch nicht bei eService angemeldet sind, ist zuerst die Erstregistrierung durchzuführen, und anschließend die Berechtigung, wie in obigem Dokument beschrieben, zu beantragen.

Falls Sie bereits für eServices registriert sind, beantragen Sie bitte die Berechtigung über folgenden Login.

Die Kosten für die Registrierung des Fernabsatzes von Humanarzneispezialitäten sowie der Jahresgebühr finden Sie im Gebührentarif unter VII.11 bzw. VII.12

Registrierung von Webshops für den Fernabsatz von Veterinärarzneispezialitäten

Fernabsatz von Veterinärarzneispezialitäten

Gemäß § 50 Tierarzneimittelgesetz idgF (TAMG, BGBl. I. Nr. 186/2023) dürfen im Fernabsatz in Öster-reich nur zugelassene oder registrierte Veterinärarzneispezialitäten abgegeben werden. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Veterinärarzneispezialitäten im Fernabsatz ist verboten.

Veterinärarzneispezialitäten, die durch Fernabsatz abgegeben werden, dürfen nur in einer dem üblichen Bedarf für die jeweilige Tierart entsprechenden Menge versendet werden, und sind

  1. so zu verpacken, zu transportieren und auszuliefern, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und
  2. nachweislich der Person auszufolgen, die von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber der Bestellung der bzw. des jeweiligen Abgabeberechtigten mitgeteilt wurde.

Eine Fernabsatzverordnung für Veterinärarzneispezialitäten, welche die konkreten Anforderungen an die Abgabe regelt, ist derzeit in Ausarbeitung.

Anzeige des Fernabsatzes von Veterinärarzneispezialitäten beim BASG

Die zur Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten im Einzelhandel im Sinne des § 49 TAMG idgF Berech-tigten, die beabsichtigen, Veterinärarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem BASG unter Angabe

  • des Namens der bzw. des Berechtigten und
  • der Anschrift,
  • des Datums des Beginns der Tätigkeit und
  • der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung

anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
Tierarzneimittel für Heimtiere im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 TAMG idgF dürfen erst nach Einmeldung durch die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer oder die Herstellerin bzw. dem Hersteller in das Regis-ter gemäß § 24 TAMG idgF im Fernabsatz gehandelt werden.

Ausnahme von Anzeige des Fernabsatzes von Veterinärarzneispezialitäten beim BASG

Von der Verpflichtung der Meldung sind öffentliche Apotheken, die bereits gemäß § 59a Abs. 2 AMG idgF ihre Tätigkeit dem BASG gemeldet haben, ausgenommen.

Registrierung bei eServices

Falls noch keine Registrierung des Fernabsatzes von Veterinärarzneispezialitäten bei eService besteht, ist zuerst die Erstregistrierung durchzuführen.  Wenn bereits eine Erstregistrierung für den Fernabsatz von Humanarzneispezialitäten erfolgt ist, ist eine weitere Erstregistrierung für den Fernabsatz von Vete-rinärarzneispezialitäten nicht mehr nötig.

Meldung der beabsichtigten Aufnahme des Fernabsatzes von Veterinärarzneispezialitäten

Für die Meldung des Fernabsatzes von Veterinärarzneispezialitäten ist ein formloser Antrag über inspektionen@basg.gv.at an das Institut Überwachung zu senden.  Dieser kann erst nach der oben beschrie-benen Erstregistrierung bei eServices abgegeben werden.

Download

Registrierung und Beantragung

Informationen zur Beantragung der Registrierung des Fernabsatzes von Humanarzneispezialitäten finden Sie hier.

Hinweis: falls Sie bereits das eService "Arzneiwareneinfuhr" verwenden, ist KEINE weitere Registrierung erforderlich und Sie können sofort die Berechtigung für Versandapotheken im eService-Portal beantragen.

Email

Rückfragehinweis