FAQ Suchtmittel
1. Beim Öffnen des Formulars erscheint ein Pop-up Fenster "Kompilerfehler - Fehler im verborgenen Modul". Das Formular ist gesperrt und ich kann auch keine Buttons benutzen. Was kann ich tun?
Für dieses Problem gibt es 2 Lösungsmöglichkeiten:
- Entfernen des Microsoft-Updates KB2553154 für Office 2010, veröffentlicht im Dezember 2014.
- Erstellen eines neuen Userprofiles bzw. Einstieg mit einem anderen Usernamen.
2. Mein Nachweisformular ist vollständig ausgefüllt. Wie ist dieses an das BASG zu übermitteln? Ist es noch notwendig es auszudrucken und per Post zu senden?
Das Nachweisformular ist als editierbares Excel unter dem Namen "Suchtmittel_Nachweis_2024_Ihr Betriebscode" abzuspeichern und mit signiertem Deckblatt an suchtmittel@basg.gv.at zu übermitteln (alternativ wird das Eudralink-System zur vertraulichen Übermittlung angeboten). Siehe auch die Anweisungen am Deckblatt. Eine Übermittlung des ausgedruckten Formulars ist nicht erforderlich.
3. Umfasst der Lagerbestand zum 31.12. auch Rückstellmuster und Mengen, die für Analytikzwecke im Betrieb lagern? Wie sind im Betrieb lagernde Zubereitungen für die Analytik zu melden, die bereits angebrochen, aber nicht vollständig verbraucht sind?
In Übereinstimmung mit der Leitlinie des INCB, ist die gesamte im Betrieb vorhandene Suchtmittelmenge als Lagerbestand per 31.12. zu melden. Jene Menge, die unterjährig für die Analytik verbraucht wurde, ist in der Spalte „Verlust“ anzugeben. Sofern eine Handelspackung geöffnet wurde, ist die geöffnete Packung in der Registerkarte „Präparate“ als Verlust (Verbrauch für die Analytik) auszubuchen. Die Restmenge ist in der Registerkarte „Stoffe“ als Mehrbestand (und als Endbestand) einzutragen. In weiterer Folge werden die verbrauchten Mengen in der Registerkarte „Stoffe“ unter „Verlust“ verbucht und somit der Endbestand reduziert.
4. Als neuverblisternder Betrieb / Apotheke sehe ich Schwierigkeiten in der suchtmittelrechtlich vorgeschriebenen Dokumentation, insbesondere in der Befüllung der Nachweisungsformulare des BASG. Wie ist hier vorzugehen?
Betriebe, im Sinne des § 2 Z 1 lit.c Neuverblisterungsbetriebsordnung oder öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken (als Auftragnehmer), handeln als Erfüllungsgehilfen einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke (als Auftraggeber) und dürfen ausschließlich auf Grund eines schriftlichen Vertrags zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Arzneispezialitäten neuverblistern. Dieser Vertrag muss im Neuverblisterungsbetrieb ständig aufliegen und sein Bestehen ist dem BASG auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle von rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss in der Apotheke vor Erteilung des Auftrages zur Neuverblisterung ein Rezept bzw. Suchtgiftrezept vorliegen.
Gemäß § 11a Apothekenbetriebsordnung ist der Medikationsplan die Grundlage der Herstellung der Blisterration. Gemäß § 11a Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung ist durch eine Bilanzierung der verschriebenen und nach Neuverblisterung abgegebenen Arzneimittel sicherzustellen, dass der Patient die verschriebene Menge ausgefolgt erhält. Die Verpflichtung zur Bilanzierung hat die beauftragenden Apotheke.
Die Überwachung der patientenbezogenen Arzneimittelmenge und zugehöriger Rezepte bzw. Suchtgiftrezepte obliegt daher der beauftragenden Apotheke.
Im Falle von Verlust (zB Bruch) von zur Neuverblisterung vorgesehenen Arzneimitteln hat der neuverblisternde Betrieb den Vorfall der beauftragenden Apotheke zu melden, welche über die Bereitstellung einer Ersatzware zur Erfüllung des Auftrages zu entscheiden hat.
Über den Verbleib eines eventuell vorliegenden Restbestands an Arzneimitteln, welcher nicht zur Neuverblisterung für den betreffenden Patienten verwendet wird, hat ebenfalls die beauftragende Apotheke zu entscheiden.
Betriebe gemäß § 2 Z 1 lit.c Neuverblisterungsbetriebsordnung haben über eine entsprechende Herstellungsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 Arzneimittelgesetz zu verfügen und dürfen zum Zwecke der Neuverblisterung gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AMG vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler ausschließlich die dafür benötigten Arzneispezialitäten beziehen.
Im Falle von neuverblisternden Betrieben ist daher ausschließlich der Bezug jener konkreten Anzahl an Arzneimitteln (im Auftrag der Apotheke) zulässig, wofür ein Auftrag bzw. ein Rezept zur Neuverblisterung durch die beauftragende Apotheke vorliegt. Dieser Betrieb wird ausschließlich als Dienstleister der öffentlichen oder Anstaltsapotheke tätig. Die Abgabe der von diesem Betrieb neuverblisterten Arzneispezialitäten an den Patienten bzw. an das Pflegeheim hat immer durch die Apotheke zu erfolgen (eine direkte Abgabe ist nicht zulässig).
Im Falle der Neuverblisterung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen hat der Betrieb über eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Suchtgiftverordnung bzw. Psychotropenverordnung zu verfügen und entsprechende Vormerkungen sowie die Nachweisungen zu tätigen. Sobald der Bezug der Suchtmittel zum Zwecke der Neuverblisterung erfolgt, sind die Packungen, sobald angebrochen, in den Nachweisungsformularen als Abgabe zur "Neuverblisterung" im Detailhandel auszuweisen (Meldung erfolgt auf Packungsebene). Der Endbestand zum 31.12. auf Dosisebene ist ergänzend zum Nachweisformular zu melden (entblisterte Menge zum 31.12.).
Die vollständige Detaildokumentation auf Dosisebene und die Zuordenbarkeit zum jeweiligen Auftrag bzw. Rezept inklusive eventuell vorliegender Restmengen (patientenbezogen) muss im Betrieb aufliegen und wird im Rahmen der Überwachung der Suchtmittelgebarung eingesehen. § 15 Abs. 4 der Neuverblisterungsverordnung sieht eine zahlenmäßige Gegenüberstellung der für die Neuverblisterung eingesetzten Arzneimittel und dem Inhalt der Einzelblister des Betriebes vor.
5. Wie ist mit Retourwaren im Suchtmittelbereich umzugehen?
Apotheken dürfen keine Arzneimittel an Arzneimittel-Großhändler abgeben bzw. Großhändler Arzneimittel von Apotheken beziehen (vgl. § 6 SMG, sowie § 3 AMBO und § 1 ABO). Ausgenommen davon sind unvermeidbare Retouren (vgl. § 33 AMBO).
Um eine zulässige Retoure einer Apotheke an den Großhandel handelt es sich dann, wenn nachvollziehbar und lückenlos dokumentiert ist, dass die retournierte Ware von demjenigen Großhändler, an welchen retourniert wird, stammt oder vonseiten des Großhandels ein Rückruf eingeleitet wurde.
In allen anderen Fällen handelt es sich aus Sicht des BASG um eine nicht zulässige Abgabe einer Apotheke an den Großhandel, welche zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige führen kann
Ergänzend zu beachten ist:
Da jeder Betrieb eine stoff- und mengenmäßig begrenzte Bewilligung besitzt und eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der Gebarung gefordert ist, sind Retouren von Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Da retournierte Suchtmittel in die Höchstmenge einzurechnen sind, kann es durch Retouren zu Überschreitungen der Höchstmenge kommen.
Retouren sind zu dokumentieren. Die Dokumente habenfolgende Mindestangaben zu enthalten:
• Name und Adresse der retournierenden Stelle
• Datum der Retoure
• Arzneispezialität
• Menge
• Grund der Retoure (Fehllieferung/Fehlbestellung/sonstige Unstimmigkeit/Qualitäts-mangel/ Rückruf)
• Datum des Bezugs des Arzneimittels
• bei Kühlware und Suchtgift - Temperaturprotokolle als Anlage
• Datum und Entscheid der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit (Eingliederung/Entsorgung/ Abweisung)
Jede Retoure ist außerdem als Bezug in den Vormerkungen und folglich in der Nachweisung zu erfassen. Retouren von vollständigen Handelspackungen sind in der Nachweisung als Bezug in der Spalte "Retouren vom Detailhandel (zur Prüfung Entsorgung/Wiedereingliederung)" in der Registerkarte "Präparate" zu melden.
Nach Prüfung der Verkehrsfähigkeit kann diese dem Verkaufsbestand zugeordnet oder der Vernichtung zugeführt werden. Nach physisch erfolgter Entsorgung ist im Rahmen der Nachweisungsmeldung die Menge in der Spalte "Entsorgung" zu melden. Auf § 8 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftverordnung sowie § 8 Abs. 1 Psychotropenverordnung wird verwiesen.
Die Retournierung von Suchtmitteln durch Apotheken an den Großhandel zwecks Entsorgung sind ebenfalls in den Vormerkungen und folglich in der Nachweisung zu erfassen. Aufgrund der Tatsache, dass Apotheken und Anstaltsapotheken die Entsorgung von Suchtmitteln kostenfrei über das Labor der Österr. Apothekerkammer abwickeln können, sollte ein Bedarf der Retournierung an den Großhandel jedoch nicht gegeben sein.
5a. Sind Retouren von hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzten bzw. Tierärztinnen und Tierärzten möglich bzw. welche Dokumente sind für die Eingliederung gefordert?
Großhändler dürfen (Tier)Arzneimittel nicht direkt an hausapothekenführende oder niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, sowie an Tierärztinnen und Tierärzte ohne Hausapotheke (oH.) abgeben (vgl. § 6 SMG, § 57 AMG bzw. § 43 TAMG). Das bedeutet, dass auch Retouren von hausapothekenführenden oder niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten oH. an den Großhandel unzulässig sind. Der Großhandel kann lediglich als Erfüllungsgehilfe einer beauftragenden Apotheke, welche zur Abgabe an hausapothekenführende oder niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte oH. berechtigt ist, fungieren. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die Abgabe von Arzneimitteln geschieht ausnahmslos im Namen und auf Verantwortung der Apotheke (§ 59 AMG).
2. Es ist mittels Vertrag sicherzustellen, dass die beim Erfüllungsgehilfen (Großhandel) eingehenden Bestellungen/Lieferungen/Retouren jederzeit von der beauftragenden Apotheke geprüft, überwacht und ggf. beeinsprucht werden, um eine gesetzes-konforme Einbindung der beauftragenden Apotheke sicherzustellen.
3. Im Falle von Retouren hat ein Retourenformular zu existieren, welches mindestens folgende Angaben zu beinhalten hat:
• Name und Adresse der retournierenden Stelle
• Datum der Retoure
• Arzneispezialität
• Menge
• Grund der Retoure
• Datum des Bezugs des Arzneimittels
• Name und Adresse der beauftragenden Apotheke
• bei Kühlware und Suchtgift - Temperaturprotokolle als Anlage
• Datum und Entscheid der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit (Eingliederung/Entsorgung/ Abweisung)
Die Retourenabwicklung erfordert folgende Dokumentation, die bei Wiedereingliederung der Ware beim Großhandel (Erfüllungsgehilfen) aufzuliegen hat:
• Datum des Eingangs der Retoure
• Kontrolle, ob und wann die Ware bzw. Charge tatsächlich ausgeliefert wurde
• Angabe eines Retourengrundes (Fehllieferung/Fehlbestellung/sonstige Unstimmigkeit/ Qualitätsmangel/Rückruf)
• vollständige Temperaturaufzeichnungen über den Zeitraum der Auslieferung bis zur Zurücknahme der Retoure zwecks Kontrolle und Bewertung
• Datum und Entscheid der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit
6. In § 2 Abs. 4 der Suchtgiftverordnung wird beim Antrag auf Erteilung einer Bewilligung die Angabe einer Höchstmenge pro Suchtgift gefordert. Wird dies im Zuge der Inspektion kontrolliert bzw. wie berechnet sich die Höchstmenge?
Die Überprüfung erfolgt bereits bei Nachweisungsprüfung bzw. wird ein Verstoß im Zuge der Inspektion festgestellt. Die erlaubte Höchstmenge berechnet sich pro Kalenderjahr aus Anfangsbestand plus Zugänge (Inlandsbezüge) plus Importe. Auch Retouren stellen einen Zugang dar und sind daher zu berücksichtigen. Der errechnete Wert darf den in der Bewilligung angegebenen Höchstmengenwert nicht überschreiten.
Im Falle einer sich abzeichnenden Überschreitung der Höchstmenge ist eine Erhöhung dieser rechtzeitig beim BMSGPK zu beantragen. Der ergänzende Betriebsbewilligungsantrag muss die neue Gesamthöchstmenge anführen. Die neu bewilligte Höchstmenge ersetzt somit die ursprünglich bewilligte Höchstmenge. Unberührt bleiben die bewilligten Höchstmengen jener Suchtgifte, für die keine Erhöhung beantragt wurde.
7. Zulässige Abgabe von Arzneimitteln (§§ 57 und 59 AMG) - Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in Gesundheitswesen
Die Ausführungen betreffend die „Direktbelieferung“ (im Auftrag und unter Verantwortung der Apotheke) gelten im suchtmittelrechtlichen Bereich sinngemäß. Das BASG weist darauf hin, dass gemäß § 12 SV Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen dürfen.
8. Im Betrieb werden nicht nur verkaufsfertige Zubereitungen hergestellt bzw. gehandelt sondern auch Bulkware und Rohstoffe. Wie sollen die jeweiligen Mengen im jährlichen Nachweisungsformular gemeldet werden?
Sollten im Betrieb suchtmittelhaltige Fertigarzneimittel (Endprodukte / Fertigprodukte) hergestellt werden, sind die suchtmittelhaltigen Ausgangsstoffe (Rohstoffe / Bulkware) im Nachweisungsformular in der Registerkarte "Stoffe" zu melden.
Im Falle von Ausgangsstoffen ist sowohl bei Suchtgiften als auch bei psychotropen Stoffen die Molekülverbindung (z.B. das Salz) anzugeben. Eine Umrechnung auf die reine, wasserfreie Base durch den Betrieb ist nicht erforderlich. Es ist möglich Bulkware – in zählbaren Einheiten – in der Registerkarte „Präparate“ zu melden.
9. Wie sind (amtliche) Probenziehungen in der Nachweisungsmeldung zu berücksichtigen?
Behördliche Probenziehungen sind so wie Abgaben an externe Labore/wissenschaftl. Institute/Fachanstalten (welche über eine Bestätigung gem. § 6 Abs. 1 Z 2 SMG verfügen müssen) als Abgabe an Detailhandel auszuweisen.
10. Wie ist die Unterscheidung Zubereitungen - Substanzen zu verstehen, und wie folgt die Festsetzung des Basengehalts bei Zubereitungen?
Prinzipiell unterscheiden die internationalen Suchtmittelkonventionen der UNO zwischen Substanzen (jene, welche in den jeweiligen Anhängen der Suchtmittelkonventionen gelistet sind) und Zubereitungen (sind Gemische, unabhängig ihres Aggregatzustandes, welche mindestens eine gelistete Substanz beinhalten oder in Darreichungsform aufgemacht sind). Es gibt Substanzen, die in Österreich als Suchtgift eingestuft sind, jedoch international der Convention on Psychotropic Substances of 1971 unterliegen (zB Methylphenidat, Buprenorphin), und es gibt Stoffe, die in Österreich als Suchtgift eingestuft sind, jedoch in den internationalen Suchtmittelkonventionen nicht gelistet sind (zB Tramadol, Tapentadol).
Das INCB (International Narcotics Control Board) veröffentlicht insbesondere in der "Yellow List" für Narcotics und der "Green List" für Psychotropic Substances die Vorgaben für nationale Behörden für die Berichterstattung an das INCB. Darunter befinden sich die Umrechnungsfaktoren, die für die Ermittlung des Basengehalts erforderlich sind. Darauf bezugnehmend ist aus den jeweiligen Verbindungen (Estern, Äthern oder Salzen) der Basengehalt zu errechnen („pure anhydrous drug content“).
Somit ist die Molekülverbindung, die in der Zubereitung enthalten ist, anzugeben (zB Oxycodonhydrochlorid) und daraus ist der Basengehalt mit dem jeweiligen vom INCB publizierten Umrechnungsfaktor zu berechnen.
Die mit dem INCB und BMSGPK akkordierte Vorgehensweise für die Berechnung des Basengehalts von Zubereitungen ist wie folgt:
• Wirkstoffgehalt der enthaltenen Molekülverbindung pro Einheit x Umrechnungsfaktor laut Yellow / Green List = Basengehalt pro Einheit
• Basengehalt pro Einheit x Stückzahl = Basengehalt pro Packungsgröße
Eine Einheit ist z.B. eine Tablette, oder bei Flüssigkeiten, die jeweilige Verpackungseinheit z.B. eine 2 mL Ampulle.
In den vom BASG auf der Homepage veröffentlichten Suchtmittel-Stammdaten sind die jeweiligen Zubereitungen mit dem wie oben ausgeführt berechneten Basengehalt bereits angeführt. Im Nachweisformular erfolgt die Meldung seitens der bewilligten Betriebe in Anzahl der Packungen unter Verwendung des Stammdatensatzes des BASG. Bei der Aufnahme von neuen Präparaten gemäß Formular F_I313 in den Stammdatensatz des BASG ist die oben dargestellte Berechnungsweise anzuwenden.
Als Hersteller werden Sie ersucht, den Basengehalt der hier dargestellten Berechnungsweise als Nominalwert heranzuziehen und Ihre Kunden (im Falle von Exporten) zu informieren, dass dieser aus Sicht des BMSGPK/BASG bei Importanträgen zu verwenden wäre.
In jenen Fällen, bei denen in der Bezeichnung bzw. in der Fachinformation der Arzneispezialität die Stärke in Bezug auf die reine, wasserfreie Base angegeben ist (obwohl z.B. der Wirkstoff als Salz enthalten ist), kann es mangels international harmonisiertem Vorgehen zu unterschiedlichen Berechnungsweisen der Behörden kommen. Aus Sicht des BMSGPK/BASG ist, mangels internationaler Harmonisierung, auch die Anwendung des Basengehalts gemäß Arzneimittelzulassung akzeptabel. Von einer zwingenden Anwendung der Umrechnungsfaktoren der Yellow/Green List in diesen Fällen wird abgesehen, insbesondere wenn die Partnerbehörde des Ein- oder Ausfuhrlandes den Basengehalt gemäß Arzneimittelzulassung verwendet bzw. die Anwendung administrativen Mehraufwand bedeutet.
Fazit: Es liegt daher im Ermessen des herstellenden bzw. importierenden Betriebes in Österreich (in Abstimmung mit dem Zulassungsinhaber bzw. Partnerbetrieben im Ausland), welche Berechnungsweise in diesen Fällen zur Festsetzung des Basengehalts gewählt wird. Das BASG berücksichtigt bzw. prüft die vom Betrieb gewählte Vorgehensweise bei der Aufnahme in die Suchtmittel-Stammdaten des BASG.
Es sollte in der Folge von allen österreichischen Betrieben bei den verschiedenen Verfahren (Nachweisung, Höchstmengen, Ein- und Ausfuhrbewilligungen) derselbe Basengehalt lt. Stammdaten des BASG für eine konkrete Zubereitung verwendet werden.
11. Wie erfolgt die Verrechnung der Nachweisungsmeldungen?
Es handelt sich um eine Abgabe, die seit 1.1.2016 unter Punkt V.7 im Gebührentarif des BASG verankert ist, und betrifft die Nachweisungsmeldung der vom BMSGPK bewilligten Betriebe gemäß § 10 Suchtgiftverordnung bzw. § 9 Psychotropenverordnung an das BASG.
- V.7 Meldungen im Rahmen des Suchtmittelverkehrs iSd § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SMG pro Betrieb gemäß der Anzahl der gemeldeten Wirkstoffe (Anbringen mit Einreichdatum ab 1.1.2024)
- V.7.a: 0 Wirkstoffe (Bearbeitungsgebühr bei Leermeldung) 191 EURO
- V.7.b: 1 bis 5 Wirkstoffe: 645 EURO
- V.7.c: 6 bis 20 Wirkstoffe: 1.292 EURO
- V.7.d: Über 20 Wirkstoffe: 2.581 EURO
Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlich gemeldeten Wirkstoffen (getrennt nach Suchtgiften / psychotropen Stoffen) gemäß den Nachweisungsmeldungen.
12. Wie erfolgt die Berechnung der relevanten Suchtgiftmenge im Falle von aus Cannabisextrakt isoliertem Delta-9-Tetrahydrocannabinol (bzw. Zubereitungen aus Cannabisextrakt)?
§ 8 Abs. 2a der SV gibt vor, dass aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a der SV) mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen ist. Die getrennte Dokumentation ist darin begründet, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs der UN-Psychotropenkonvention unterliegt, jedoch Cannabis, Cannabisharz sowie die daraus hergestellten Extrakte, Tinkturen und sonstigen Zubereitungen von der UN-Suchtgiftkonvention erfasst und somit prinzipiell separate Melde- und Berichtspflichten gegeben sind.
Das INCB sieht jedoch ab 2024 eine Änderung dahingehend vor, dass für die Berechnung der Suchtgiftmenge im Falle von aus Cannabis hergestellten Extrakten (sowie daraus isoliertem Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Tinkturen und sonstigen Zubereitungen der Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol heranzuziehen und dem Stoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol zuzuordnen ist. Ab 2024 erfolgt eine aggregierte Berichtslegung von Delta-9-Tetrahydrocannabinol, aufgeschlüsselt nach Mengen natürlichen und synthetischen Ursprungs, nach den Vorgaben der Green List (UN-Psychotropenkonvention). Die getrennte Dokumentation und Meldung von Delta-9-THC natürlichen Ursprungs (aus Cannabisextrakt) und Delta-9-THC synthetischen Ursprungs (Dronabinol) (vgl. § 8 Abs. 2a, § 26 Abs. 1 Ziffer 4a und § 27. Abs. 1 Z 4a der Suchtgiftverordnung – SV) ist weiterhin erforderlich. In beiden Fällen wird nunmehr die reine Wirkstoffmenge erfasst. Die Stammdaten des BASG wurden dahingehend angepasst und sind für die Berechnung der Suchtgiftmengen ab 2024 (Ein- und Ausfuhren, Betriebsbewilligungen, Import/Höchstmengen, Nachweisungen) heranzuziehen.
13. Wie ist mit Schwund bzw. nicht erklärbaren Verlusten von Suchtmitteln umzugehen?
Im Zuge der Nachweismeldung sind die Verlustmengen an das BASG zu melden, darunter befinden sich Verarbeitungsverluste, verbrauchte Mengen für Analytik/Forschung/Entwicklung als auch Schwund bzw. nicht erklärbare Verluste. Für alle Verluste hat im Betrieb eine Dokumentation aufzuliegen.
Ein festgestellter Schwund bzw. nicht erklärbare Verluste sind ergänzend zur betriebsinternen Dokumentation dem BASG unverzüglich per Mail (suchtmittelverluste@basg.gv.at) unter Angabe der Menge, der Arzneispezialität/Substanz und des Sachverhalts zu melden (es ist die Meldekarte Suchtmittelverlust zu verwenden). Das BASG bestätigt auf Wunsch den Erhalt der Verlustmeldung. Der Betrieb hat die Umstände des Verlustfalles zu dokumentieren, eine Risikoeinschätzung/Ursachenanalyse durchzuführen und dementsprechende Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen einzuleiten. Ein Diebstahlsverdacht ist bei der Polizei anzuzeigen.
Diese Maßnahme, welche in Zusammenarbeit mit dem BMSGPK und der Polizei initiiert wurde, dient der weiteren Verringerung des illegalen Suchtmittelhandels sowie des Missbrauchs.
Die Meldung ist binnen 3 Tagen ab Zeitpunkt der Entdeckung abzugeben.
Im Falle von Verlusten im Zuge des Transportes ist bilateral abzustimmen, welcher Betrieb (Lieferant/Kunde) die Meldung durchführt.
Eine Verlustanzeige an die Fundbehörde ist aus Sicht des BASG nicht zwingend erforderlich.
Folgende Daten/Aufzeichnungen sollten im Falle eines nicht erklärbaren Verlustes im Betrieb aufliegen:
- Entdeckungszeitpunkt des Verlusts
- Gesetzte Sofortmaßnahmen
- Erhebungsprotokoll inkl. Benennung der beteiligten Personen
- Zugehörige Dokumentation: Warenfluss; Kommissionierauftrag und -aufzeichnung; Wiegeprotokoll / Verpackungsauftrag; Importbewilligung / Frachtpapiere; Lieferschein / Rechnung; Übernahmebestätigung des Kunden / Suchtmittelgegenschein
- Ursachenanalyse und abgeleitete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen.
Sollte die verlustige Menge zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefunden werden, ist dies ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Verlustmengen, die im Rahmen der Produktionsprozesse entstehen, sind nicht meldepflichtig und werden im Zuge der Nachweismeldung/Inspektion geprüft.
14. Ist der Suchtmittelverantwortliche (SMV) in jedem Fall die strafrechtlich verantwortliche Person im Sinne des § 9 VStG und wofür ist er haftbar?
Die Verpflichtung der Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz ergibt sich ausdrücklich aus § 2 Abs. 4 Z 3 SV/PV. Grundsätzlich ist daher der/die Suchtmittelverantwortliche für die Einhaltung der suchtmittelrechtlichen Verwaltungsbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (z.B. Führung von Vormerkungen, etc.). Bei einem Verstoß haftet der/die SMV daher ggf. gem. § 44 Abs. 1 Z 1 SMG persönlich und es wird ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn (namentlich) geführt.
15. Ist eine Bestellung zum/zur Suchtmittelverantwortlichen bis zu einem Widerruf durch den/die SMV bzw. durch den Betrieb gültig bzw. ist die Bestellung zeitlich begrenzt?
Der/Die SMV ist vom Betrieb im jährlichen Bewilligungsantrag zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr zu benennen. Er/Sie wird in der entsprechenden Bewilligung gem. §§ 2 SV oder 2 PV namentlich angeführt. Diese Bewilligungen werden für das Kalenderjahr ausgestellt und gelten daher immer vom 01.01. bis zum 31.12. des bewilligten Jahres. Da der Namen der/des SMV Bestandteil dieser Bewilligung ist, ist die Benennung entsprechend der Gültigkeit der Bewilligung aufrecht.
Bei Änderungen in der Person des SMV ist dies dem BMGF unverzüglich mitzuteilen. Im Falle, dass ein/e benannte/r SMV aus dem Betrieb ausscheidet und keine Änderung der Bewilligung beantragt wurde, ist die Bewilligung zur Teilnahme am Verkehr mit Suchtmitteln vom BMGF zu widerrufen, da die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist. Bei Teilnahme am Suchtmittelverkehr ohne SMV ist mit verwaltungsstrafrechtlichen Implikationen zu rechnen.
16. Ist ein Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung für die Benennung eines Suchtmittelverantwortlichen?
Ja. § 2 Abs. 4 Z 3 SV / PV sieht die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG vor. § 9 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" dahingehend, dass dafür gem. Abs. 1 legcit. grundsätzlich die "zur Vertretung nach außen" Berufenen (somit die statutarischen Vertretungsorgane) einzustehen haben. Diesen wiederum eröffnet § 9 Abs. 2 leg.cit die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsübertragung im Wege der Bestellung "verantwortlicher Beauftragter" wie folgt:
- soweit sich die Zuständigkeit solcher Beauftragter auf das gesamte Unternehmen erstrecken soll, sind diese aus dem Kreis der statutarischen Vertretungsorgane selbst zu bestellen,
- sofern sie sich lediglich auf bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens beziehen soll, kommen auch "andere Personen" in Betracht.
Mit " anderen Personen" - meint § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG Angestellte oder auch Prokuristen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 9 VStG, Stand 1.7. 2013, rdb.at.) des jeweils in Rede stehenden Unternehmens. Die beauftragte Person muss die im § 9 Abs. 4 VStG genannten Voraussetzungen erfüllen und übernimmt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle der statutarischen Vertretungsorgane der Gesellschaft. Eine Person, die nicht Dienstnehmer des Unternehmens ist, steht demnach nicht in Einklang mit den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 VStG.
17. Wie sind Kleinstmengen von Suchtmittelsubstanzen für analytische bzw. diagnostische Zwecke bei Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungsanträgen anzugeben bzw. in der Nachweisung zu melden?
Im Falle von Kleinstmengen nicht handelsüblicher Molekülverbindungen zu einem Stoff, welcher der Suchtgiftverordnung oder Psychotropenverordnung unterliegt (in der Praxis handelt es sich um Referenz-Standards von verwandten Substanzen wie Verunreinigungen oder Abbauprodukten) wird aufgrund der Schwierigkeit der Ermittlung des Basengehaltes und der geringen Relevanz der Basengehalt mit 100% festgelegt. Die exakte Bezeichnung des Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes ist bei den Einfuhr- bzw. Ausfuhrantragsformularen anzugeben. Im Falle eines Einfuhrantrages wird empfohlen, vor Beantragung Rücksprache mit dem Exporteur bzgl. Bezeichnung auf der Bewilligung zu halten. In der Nachweisung ist die Menge als Base in der Registerkarte "Stoffe", ohne Angabe der exakten Bezeichnung dieser seltenen Verbindungen, zu melden.
18. Welche Punkte sind als Inhaber einer arzneimittelrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bewilligung (§ 2 Abs. 1 Suchtgiftverordnung bzw. § 2 Abs. 1 Psychotropenverordnung) zu beachten?
Suchtmittelrechtlich wird jährlich eine neue Betriebsbewilligung unter Angabe der benötigten Suchtmittel beim BMASGK beantragt. Die arzneimittelrechtliche Bewilligung für Großhändler listet unter Punkt 3 Arzneimittel mit besonderen Anforderungen, darunter Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Dies trifft - arzneimittelrechtlich - für die Inverkehrbringung zu, d.h. Eigentum und Besitz von Suchtmittel sind im Falle von Arzneimittelgroßhändlern in der arzneimittelrechtlichen Betriebsbewilligung abzubilden. Änderungen des Suchtmittel-Portfolios sind als wesentliche Änderung (Umfang der Tätigkeit) gem. § 65 Abs. 1 AMG bewilligungspflichtig [Erweiterung: Änderungsantrag gem. § 65 Abs. 1 AMG; Reduktion: teilweiser Verzicht gem. § 66b AMG (formlos einzubringen)]. Die Lagerung von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln darf nur in arzneimittelrechtlich bewilligten Räumlichkeiten erfolgen (vgl. Raumwidmungspläne § 11 Abs. 2 AMBO 2009).
19. Wie ist bei einer Standortverlegung eines suchtmittelrechtlich bewilligten Betriebes vorzugehen?
Bei einer Standortverlegung im Falle suchtmittelhaltiger Arzneimittel ist zu beachten, dass die Waren jeweils nur an Standorten mit gültiger gewerberechtlicher sowie suchtmittel- und arzneimittelrechtlicher Bewilligung gelagert/in Verkehr gebracht (bzw. hergestellt/kontrolliert) werden dürfen. Es ist sicherzustellen, dass für den Zeitraum der vollständigen Übersiedelung an beiden Standorten die entsprechenden standortbezogenen Bewilligungen vorliegen. Die suchtmittelrechtliche Bewilligung wird erst nach Vorliegen der standortbezogenen Gewerbeberechtigung und der arzneimittelrechtlichen Bewilligung erteilt. Daher ist im Falle des Transfers von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln zum Zwecke des Besitzes von Suchtmitteln die Beantragung eines neuen Betriebsstandortes nach § 63 AMG erforderlich (anstelle eines Änderungsantrages gemäß § 65 AMG), um sicherzustellen, dass suchtmittelhaltige Arzneimittel zu jedem Zeitpunkt an bewilligten Standorten gelagert werden. Suchtmittelrechtlich ist der Transfer durch Feststellung des Lagerbestands bei Abgang zu dokumentieren, sowie der gesicherte Transport und Einlagerung am neuen Standort. Sollte der Transfer nicht punktuell erfolgen, ist die Dokumentation jeder Lagerbewegung auf den jeweiligen Standort abzustellen.
20. Welche suchtmittelrechtlichen Anforderungen haben Inhaber einer Bestätigung gemäß § 6 Suchtgiftverordnung bzw. Psychotropenverordnung (bzw. alle nach § 6 SMG zum Umgang mit Suchtgift Berechtigten) zu erfüllen?
Inhaber einer Bestätigung gemäß § 6 SV bzw. PV sind – vorbehaltlich ergänzender Auflagen der Aufsichtsbehörde – bzw. alle nach § 6 zum Umgang mit Suchtmittel Berechtigten sind verpflichtet, Vormerkungen derart zu führen, dass sie alle Angaben gemäß § 8 und 9 SV bzw. § 8 PV enthalten. Sicherungsmaßnahmen gem. § 9 SMG sind zu treffen.
21. Besitzwechsel / Transport / Lagerung vs. Umschlag / Dokumentation des Bezugs im legalen Suchtmittelverkehr gemäß §§ 8 SV/PV
Der Besitzwechsel zwischen befugten Teilnehmer des Suchtmittelverkehrs erfordert in der Regel einen Transport. Im Falle eines beauftragten Transporteurs handelt dieser als Erfüllungsgehilfe und ist im legalen Suchtmittelverkehr entweder dem Bereich des Lieferanten oder Kunden zuzuordnen. Der Übergang der suchtmittelrechtlichen Verantwortung vom abgebenden Betrieb auf den berechtigten Bezieher erfolgt entsprechend zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (ab Werk/frei Haus) und ist entsprechend zu dokumentieren.
Im Falle von Lieferungen über den Jahreswechsel ist die Ware entsprechend dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entweder dem abgebenden Betrieb oder dem Bezieher zuzurechnen. Pro Transportvorgang kann es nur jeweils einen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs geben.
Für den reinen (gewerbsmäßigen) Transport zwischen am Suchtmittelverkehr berechtigten Teilnehmern (und für den damit einhergehenden Umschlag) wird prinzipiell keine Bewilligungspflicht gesehen (Post, Paketdienste, reine Logistikdienstleister). Dies trifft ebenso für den Umschlag in „Hubs“ zu. Voraussetzung: die Sendungen werden nicht geöffnet bzw. manipuliert. D.h. Suchtmittel, die sich am Transportweg befinden, müssen durch klare Kennzeichnung (geschlossene Verpackung/Paket, Absender, Empfänger) als Umschlagsware ersichtlich sein („Paket auf der Reise“), andernfalls eine (bewilligungspflichtige) Lagerung von Suchtmitteln zutrifft.
Fokus der suchtmittelrechtlichen Anforderungen für den Transport ist die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Verteilerkette durch entsprechende Dokumentation gekoppelt mit Sicherheitsvorkehrungen, um eine Abzweigung und folglich einen Missbrauch der Suchtmittel hintanzuhalten. Die suchtmittelrechtliche Dokumentation hat alle Vorgänge den Umgang mit Suchtmitteln betreffend zu umfassen.
Sobald die Sendung beim Empfänger eingelangt ist, hat die Ware den Status „Paket auf der Reise“ verloren und ist im Verantwortungsbereich des Empfängers. Der Wareneingang von Suchtmitteln ist vom Betrieb unverzüglich (ohne unbegründbare Verzögerung) zu bearbeiten. Unter Voraussetzung der gesicherten Lagerung und vollständigen Dokumentation, wird eine maximale Zeitspanne bis zur Erledigung der Wareneingangsprüfung (und damit Erfassung des Bezugs in den Vormerkungen) von 3 Werktagen akzeptiert. Auch im Falle von zu retournierender Ware gilt diese als bezogen; die Retournierung stellt eine Abgabe dar.
Eine Annahmeverweigerung der Sendung (Ware verlässt den Transportweg nicht und verbleibt beim Transporteur) stellt keinen Bezug der Ware dar.
Einzelfälle von Fehllieferungen (z.B. falscher Adressat, unbestellte/ungewollte Ware, welche unverzüglich retourniert/weitergeleitet wird) müssen nicht als Bezug (Vormerkungen/Nachweisungen) erfasst werden, die bilaterale Abstimmung mit dem Handelspartner vorausgesetzt.
22. Welche Vorgaben gelten für die Entsorgung von Suchtmitteln?
Die Entsorgung von Suchtmitteln ist zu dokumentieren. Suchtmittel als Abfall sind nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen, in der Praxis der thermischen Verwertung zuzuführen. Die Entsorgung ist seitens des Betriebes derart zu gestalten, dass die zu entsorgenden Suchtmittel bis zur tatsächlichen Vernichtung gegen unbefugte Entnahme gesichert sind, somit ein Abzweigen und Missbrauch ausgeschlossen ist.
Mindestanforderungen an die Entsorgung:
• Abgabe der zu entsorgenden Suchtmittel an eine gem. SMG legitimierte Stelle (z.B. § 2 bewilligter Betrieb oder § 6 bewilligte Institution), welche die Entsorgung von Suchtmitteln (mit Übernahmebestätigung) als Leistung anbietet.
oder
• Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens zur Abholung und direkten Anfahrt an eine Müllverbrennungsanlage zur Vernichtung der Suchtmittel, mit Verplombung des Fahrzeuges oder in Begleitung des SMVs / Suchtmittelbeauftragten.
oder
• Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens zur Abholung und Vernichtung der Suchtmittel, sofern diese in Entsorgungsbehältern übergeben werden, die einer Öffnung / nachträglichen Entnahme nicht zugänglich sind.
Der Prozess der Verbringung der Suchtmittel zur Entsorgung bzw. in die Entsorgungsbehälter ist im Betrieb entsprechend zu dokumentieren. Die gebindespezifische Dokumentation ist aufzubewahren.
Im Allgemeinen sollten zu vernichtende Suchtmittel durch die Betriebe bis Jahresende der Entsorgung zugeführt werden, da das INCB auch die per 31.12. in Österreich lagernden Mengen für die Festsetzung des Jahres-Importkontingents berücksichtigt.
Restmengen / Rückstände von Suchtmittel-Kleinstmengen im Laborbereich können sachgemäß über den Chemikalienabfall dokumentiert entsorgt werden.
23. Liegt die Bezugsberechtigung für Suchtmittel ausschließlich am Warenempfänger oder muss auch der Rechnungsempfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügen?
Beispiel: Ein Großhändler, der über keine suchtmittelrechtliche Bewilligung verfügt, bestellt ein Suchtmittel. Die Lieferung der Ware ginge direkt in eine öffentliche Apotheke oder an einen bewilligten Logistikdienstleiters, die Rechnung an den nicht bewilligten Großhändler. Der bestellende Großhändler wäre nie im physischen Besitz der Ware.
Wann ist ein Teilnehmer am Suchtmittelverkehr bewilligungspflichtig?
Antwort: Teilnehmer des legalen Suchtmittelverkehrs sind dann bewilligungspflichtig, wenn sie
• physisch mit Suchtmitteln umgehen (z.B. lagern, verarbeiten) und/oder
• im eigenen Namen Ein- und Ausfuhren von Suchtmitteln abwickeln (unabhängig davon, ob die Suchtmittel am selbigen Standort besitzen oder von einem Logistikdienstleister in einer anderen (bewilligten) Betriebsstätte lagern)