FAQ - GLP

Vorabinformation zur Inspektion der Guten Laborpraxis (GLP) zum Download.

Warum ist die Überwachung der Einhaltung der GLP notwendig?

§ 2 (2) AMG definiert den Begriff “nichtklinische Prüfung” als die pharmakologische oder toxikologische Prüfung eines Arzneimittels, die nicht am Menschen durchgeführt wird. Die GLP ist anzuwenden auf solche Prüfungen, wenn Daten daraus in der Arzneimittelzulassung oder in der Zulassung einer klinischen Prüfung verwendet werden sollen. Laut § 9a (1) lit. 19 AMG sind dem Antrag auf Zulassung nichtklinische Daten beizufügen. Entsprechend § 28 (1) AMG dürfen klinische Prüfungen nur durchgeführt werden, wenn aussagefähige Ergebnisse nichtklinischer Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden. Solche Prüfungen sind zum Zwecke der Vergleichbarkeit und Rekonstruierbarkeit in standardisierter Form durchzuführen, sodass das BASG Daten aus einer nichtklinischen Prüfung nur bei Einhaltung des GLP Standards akzeptieren darf.  Laut Verordnung über die GLP, BGBl II Nr. 450/2006, sind bei nichtklinischen Prüfungen jedenfalls die im Anhang der Richtlinie 2004/10/EG angeführten Grundsätze der GLP zu beachten.
Der Überwachungsauftrag des BASG ist in der Verordnung über die GLP, BGBl II Nr. 450/2006 konkretisiert:

  • § 4     Das BASG hat eine periodische Inspektion zur Überwachung der Einhaltung der GLP in Form einer Betriebsprüfung im Sinne von § 67 AMG durchzuführen.
  • § 5     Die Konformität ist vom BASG in Form eines GLP-Zertifikates zu bescheinigen.
  • § 6     Jährlich (bis Ende März des Folgejahres) ist ein Bericht über die GLP in Österreich zu publizieren (siehe www.basg.at sowie www.oecd.org)
  • § 7     Bei festgestellter Nonkonformität sind die Europäische Kommission und die OECD zu informieren.

Durch die Verordnung über die GLP, BGBl II Nr. 450/2006, werden die GLP Grundsätze der OECD über die Richtlinie 2004/10/EG in nationales Recht überführt, sodass die internationale Anerkennung der rechtmäßig in Österreich durchgeführten nichtklinischen Prüfungen sichergestellt ist, sofern für die Zeit der Durchführung ein gültiges GLP Zertifikat des BASG vorliegt. Inspektionen der GLP werden mit einer Periodizität von 2 Jahren durchgeführt.

Was ist Inhalt einer Inspektion der GLP?

Üblicherweise werden bei jeder Inspektion das Qualitätssicherungssystem sowie Studien inspiziert. Je nach Risikosituation kann die Gewichtung auf das System oder auch auf die durchgeführten Studien verlagert werden. Der konkrete Inhalt einer Inspektion ist jedoch abhängig vom Tätigkeitsgebiet der Prüfeinrichtung und von der Häufigkeit durchgeführter nichtklinischer Prüfungen. Die Richtlinie 2004/09/EG über Inspektionsverfahren gibt den organisatorischen Ablauf und die Bedingungen vor, unter denen eine GLP Inspektion von der Überwachungsbehörde geplant, durchgeführt und aufgezeichnet werden muss. Sie kann als Informationsquelle über den zu erwartenden Inspektionsverlauf verwendet werden.  Prüfnorm einer GLP Inspektion sind die Grundsätze der GLP gemäß OECD, die in die Richtlinie 2004/10/EG übernommen und laut Verordnung über die GLP, BGBl II Nr. 450/2006 Teil des nationalen Rechts sind. Alle für eine GLP-Prüfeinrichtung relevanten Rechtsnormen sind unter Anzuwendende Rechtsgrundlagen (in der Vorabinformation zur Inspektion der Guten Laborpraxis (GLP)) angeführt. 

Wie lange dauert eine GLP-Inspektion vor Ort?

Die Anwesenheit der InspektorInnenen in der Prüfeinrichtung hängt wesentlich von der Größe der Prüfeinrichtung sowie von der Komplexität der nichtklinischen Prüfungen ab und kann zwischen einem und vier Tagen variieren. Im Regelfall werden Inspek­tionen durch zwei InspektorInnen durchgeführt.

Zur Überprüfung spezieller Fragestellungen können zusätzlich einschlägige FachinspektorInnen (z.B. ExpertInnen in speziellen Gebieten chemischer Analytik) oder externe Sachverständige (z.B. ExpertInnen für spezielle Prüfsysteme) beigezogen werden.

Was ist während des Teils der Inspektion der Prüfeinrichtung zu erwarten?

Üblicherweise besteht der in der Prüfeinrichtung abgewickelte Teil einer Inspektion aus folgenden Elementen:

  • Eröffnung der Inspektion im Form einer Besprechung;
  • Begehung der Prüfeinrichtung zur Überprüfung der Einrichtungen (Räumlichkeiten, Logbücher, Temperaturaufzeichnung, Qualifizierung etc.) und zur Beobachtung / Befragung des Personals, das mit der Durchführung von Studien beschäftigt ist;
  • Studium von Dokumenten und befragen des Personals der Prüfeinrichtung;
  • Am Ende der Inspektion Abstimmung der InspektorInnen und im Anschluss die Abschlussbesprechung mit der Bekanntgabe der Beobachtungen.

Welche Dokumentation wird im Rahmen der Inspektion begutachtet?

Grundsätzlich kann von den InspektorInnen jegliche Dokumentation überprüft werden (Vorgaben und Nachweise), die im Zusammen­hang mit der Datenqualität steht. Diese umfasst zum Beispiel (Liste nicht erschöpfend):

  • Organigramm der Prüfeinrichtung (inkl. Arbeitsplatzbeschreibungen sowie Qualifi­kationsnachweise des Schlüsselpersonals)
  • Master Schedule
  • Qualitätssicherungssystem
  • Verfahrensanweisungen
  • Aufzeichnungen
  • Qualifizierungs- & Validierungsunterlagen
  • Schulungssystem (inkl. Personalschulungsnachweise)
  • Delegation von Verantwortungen
  • Alle Vorgaben und Aufzeichnungen zu abgeschlossenen oder laufenden nichtklinischen Prüfungen

Während der Inspektion wurden Mängel festgestellt. Wie erfolgt deren Einstufung? Was ist zu tun, um einen Mangel zu beheben?

Bei Inspektionen der GLP ist zu unterscheiden zwischen Mängeln, die direkt einer nichtklinischen Prüfung zuzuordnen sind, und Mängeln, die dem Qualitätssystem zuzuordnen sind. Wurde eine abgeschlossene Studie inspiziert, so ist eine Mangelkorrektur im Regelfall nicht mehr möglich. Die Vertrauenswürdigkeit einer nichtklinischen Prüfung wird in solch einem Fall unter Berücksichtigen der nicht korrigierbaren Mängel bewertet.

 

Mit der Behebung allfälliger das Qualitätssicherungssystem betreffenden Mängel kann unmittelbar – noch während der Inspektion - begonnen werden.

 

Die festgestellten Mängel werden in der Abschlussbesprechung angesprochen, aber nicht klassifiziert. Die vorläufige Klassifizierung der Mängel erfolgt im Erstbericht. Im Zuge der Finalisierung des Berichts können Mängel unter Berücksichtigung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) in ihrer Schwere sowohl auf- als auch abgewertet werden. Die endgültige Klassifizierung der Mängel erfolgt daher im Finalbericht.

 

Um einen Mangel als behoben einstufen zu können, ist es notwendig, im Zuge der Stellungnahme auf den Erstbericht schriftliche Nachweise zu erbringen, die die Sanierung eines Mangels auf Grundlage geeigneter Maßnahmen belegen (z.B. Fotodokumentation, Entwürfe von Dokumenten etc.).

 

Absichtserklärungen führen nicht zur Behebung eines Mangels, es sind konkrete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen zu setzen. Die Übermittlung des Maßnahmenplans sollte als Stellungnahme zum Parteiengehör gesammelt erfolgen.

Gibt es Konsequenzen, wenn Mängel nicht behoben werden?

Sollten aufgetretene Mängel im Maßnahmenplan nicht mit Korrektur- und Vorbeugemaß­nahmen bedacht werden oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist behoben werden, drohen behördliche Maßnahmen bis hin zur Nichtausstellung des GLP-Zertifikates oder zur Aberkennung eines bestehenden GLP-Zertifikates, gefolgt von einer Anzeige. Zudem wird die Information über die fehlende Übereinstimmung mit den gel­tenden rechtlichen Anforderungen auf den Homepages des BASG und der OECD veröffentlicht. Eine weitere Folge ist die Information aller Europäischen Zulassungsbehörden, um den Ausschluss der betroffenen nichtklinischen Daten aus den Zulassungsprozessen sicherzustellen.

Das Inspektionsverfahren ist abgeschlossen. Wann werde ich erneut inspiziert?

GLP Prüfeinrichtungen werden alle 2 Jahre inspiziert, es sei denn, die Risikosituation erfordert ein kürzeres Inspektionsintervall.  

Das BASG tritt selbsttätig an die Prüfeinrichtung heran.

Meine Frage wurde hier nicht gestellt und beantwortet, was kann ich tun?

Weitere Auskünfte finden Sie auf der Website des BASG. 

Sollte Ihre Frage auch dort noch nicht beantwortet sein, wenden Sie sich bitte per E-Mail an in­spektionen@ages.at.

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