Sehbehinderte Patient:innen

Informationen für sehbehinderte Personen

Brailleschrift auf der Außenschachtel

Das Arzneimittelgesetz schreibt vor (§ 17 Abs. 5 AMG): Der Name und die Stärke eines Medikaments müssen in Blindenschrift (Braille) auf der Außenverpackung stehen.
Ausgenommen davon sind:

  • homöopathische Arzneimittel mit Registrierung
  • Arzneimittel, die ausschließlich vom Arzt oder medizinisch geschultem Personal verwendet werden (z. B. Impfstoffe, Infusionslösungen).

Die Anbringung von Klebeetiketten mit Brailleschrift in Apotheken oder Drogerien wird nicht empfohlen.

Gebrauchsinformation für sehbehinderte Personen

Das Gesetz (§ 16c Abs. 1 AMG) schreibt vor: “Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung muss dafür sorgen, dass die Gebrauchsinformation auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind”.

Für sehbehinderte Patient:innen steht weiters die Hotline der Österreichischen Apothekerkammer mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1450 zur Verfügung.

Email

Rückfragehinweis