Legal Party Pills
"Legal Party Pills" - ein harmloser und legaler Spaß?
Besondere Anlässe will man gebührend feiern: Für manche bedeutet dies, sich einmal richtig gehen zu lassen, gegebenenfalls auch durch die Einnahme diverser Substanzen. Nicht jeder möchte dabei aber auch gleich das Gesetz brechen, und so stößt man unter Umständen auf Produkte, die als legale Alternative zu anderen Partydrogen angeboten werden. Gleichzeitig wird Interessenten suggeriert, solche Produkte seien völlig harmlos. Bedeutet „nicht verboten“ dasselbe wie „legal“ und ist dies gleichbedeutend mit „risikofrei“?
Ein gelungener Abend
Ihre Party läuft gut, alle unterhalten sich, die Stimmung ist ausgelassen. Um aus Ihrem Fest etwas Besonderes zu machen, haben Sie etwas im Internet besorgt: Beworben wurde das Produkt mit dem Satz „Suchen Sie das ultimative Erlebnis, ohne einen extremen Preis zu zahlen?“ – ein bewusstseinserweiterndes, rein pflanzliches und daher ungefährliches Präparat soll es laut Homepage sein. Alle sind neugierig, ein Fläschchen mit Pillen macht die Runde. Die Stimmung steigt, ein Freund von Ihnen behauptet, er sehe Farben und Formen – alle lachen. Nur Ihre Freundin hat glasige Augen, sie bekommt schwer Luft. Es geht ihr nicht gut. Vielleicht hat sie zu viel getrunken. Als sie aber nach ein paar Minuten gar nicht mehr reagiert, rufen Sie die Rettung. Was sie eingenommen hat, wollen die Sanitäter von Ihnen wissen. Sie geben Ihnen das Fläschchen mit den restlichen Pillen, aber darauf ist nicht viel Information zu finden. Ihre Freundin muss mit ins Krankenhaus, niemand kann zu dem Zeitpunkt sagen, ob ihre Beschwerden etwas mit den Party-Pillen zu tun haben oder nicht, weil niemand genau weiß, was diese enthalten. Am nächsten Tag werden Sie von der Polizei kontaktiert. Die von Ihnen abgegebenen Tabletten stehen im Verdacht, eine oder mehrere psychoaktive Substanzen zu enthalten. Sie werden aufgefordert, genaue Angaben zum Erwerb der Produkte zu machen. Je nach Art des Produktes müssen Sie mit strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Weiters könnten Sie sich Schadensersatzforderungen konfrontiert sehen, die lebenslänglich sein können.
Das eingangs beschriebene Szenario ist zwar frei erfunden, aber trotzdem plausibel. Viele suchen im Internet nach dem „besonderen Kick“ und vertrauen auf die Informationen, die man auf den Verkaufsplattformen findet. Nur wenige kennen die dazugehörigen Gesetze und Regelungen.
Gesetzeslage
Bereits seit 2011 regelt in Österreich das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG, das Verbot vieler psychoaktiver Substanzen mittels Nennung der chemischen Grundstruktur und nicht durch Auflistung der einzelnen Derivate. Durch die laufende Ergänzung der zugehörigen Verordnung sind in Österreich alle bekannten psychoaktiven Substanzen von diesem Verkaufsverbot erfasst. Folglich sind Verkauf und Versand, vor allem über Staatsgrenzen hinweg, illegal.
Auch wenn es sich bei den betreffenden Produkten nicht um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt, so werden sie zollrechtlich doch unter dem Sammelbegriff „Arzneiwaren“ subsumiert. Sofern Arzneiwaren im Internet über andere Quellen als eine registrierte Fernabsatzapotheke angeboten werden, muss man von einem erhöhten Risiko ausgehen: Man kann als Kunde dann nicht mehr automatisch davon ausgehen, dass die erworbenen Produkte (Pillen, Tabletten, Pulver oder Lösungen) dieselben Qualitätsstandards erfüllen wie Apothekenprodukte. Es besteht die Möglichkeit, dass die betreffenden Präparate aus „unsicheren“, nicht einschätzbaren, Quellen stammen. Die Produkthersteller verfügen möglicherweise nicht über eine Herstellbewilligung, was mit einer mangelhaften Herstellungsqualität einhergehen kann. Folglich kann man als Konsument nicht sicher sein, dass das fragliche Produkt nur das beinhaltet, was in der Inhaltsangabe angeführt ist. Dies ist vor allem dann besonders riskant, wenn unbekannte Substanzen mit psychotroper, metabolischer oder suchtfördernder Wirkung enthalten sind. Es besteht die Gefahr, dass nach Einnahme eines Produktes mit unbekannter Zusammensetzung eine unerwünschte, unter Umständen auch lebensgefährliche oder dauerhaft schädigende Wirkung auftreten kann, die nicht angemessen behandelt werden kann.
Produkte aus dem Internet
Ganz allgemein ist zu sagen, dass bei Produkten bzw. Arzneimitteln aus dem Internet größte Vorsicht geboten ist, wenn diese aus nicht gesicherten Quellen bezogen werden. Arzneimittel sollten im eigenen Interesse generell über das Internet nur bei registrierten Fernabsatzapotheken bezogen werden. Dieser Fernabsatz ist in Österreich nur für nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel erlaubt; rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen nach wie vor nur aus niedergelassenen Apotheken oder beim Allgemeinmediziner mit Hausapotheke bezogen werden.