Erlass - West-Nil-Virus - Spenderrückstellung von Personen, die sich in Wien aufgehalten haben
Das Bundesministerium für Gesundheit erlaubt sich folgende Feststellungen zu treffen:
§ 1 Abs. 2 Blutsicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 44/1999 idgF, schreibt vor, dass bei der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen der Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten ist.
Der Erlass GZ BMG-93310/0008-II/A/4/2015 vom 23.6.2015 ist von der Voraussetzung ausgegangen, dass in der Übertragungsperiode höchstens drei bestätigte WNV-Infektionen nachgewiesen wurden. Bei Auftreten weiterer Fälle wäre die Dauer des Aufenthaltszeitraums seitens des Bundesministeriums für Gesundheit neuerlich zu evaluieren.