Änderung der Maßnahmen im Umgang mit SpenderInnen
In § 6 Abs 2 Z 34 Blutspenderverordnung – BSV1) wird derzeit gefordert, dass nach ärztlicher Beurteilung Personen, die sich West-Nil-Virus Endemiegebieten aufgehalten haben, für die Dauer von 28 Tagen nach Verlassen des West-Nil-Virus Endemiegebietes nach Maßgabe § 6 Abs. 3 bis 5 BSV für die angegebene Dauer von der Gewinnung auszuschließen sind.
Diese Vorgangsweise ist auch auf Dengue Virus oder andere regional beschränkte Erreger von Infektionskrankheiten mit ähnlich langer Inkubationszeit anzuwenden.
Hinsichtlich Gewebe und Zellen sind ähnliche Sicherheitskriterien anzulegen, die in der Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung – GEEVO2) allgemein formuliert sind:
§ 3 Abs 2 Z 4: „Systemische Infektion, die zum Zeitpunkt der Spende nicht unter Kontrolle ist, einschließlich bakterieller Infektionen, systemischer viraler, Pilz- oder parasitärer Infektionen, oder [...]“ sowie
§ 3 Abs 2 Z 8: „Anzeichen sonstiger Risikofaktoren für Infektionskrankheiten auf der Grundlage einer Risikobewertung, unter Berücksichtigung der Reisen und der Expositionsgeschichte des Spenders sowie der lokalen Prävalenz von Infektionskrankheiten, […]“.
Informationen über regionale Ausbrüche der genannten Krankheiten können
vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), vom Center for Disease Control and Prevention (CDC) und von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhalten werden.
Alle zuvor ergangenen Anweisungen werden durch diese Vorgabe aufgehoben.
Um entsprechende Beachtung in den Anamnesegesprächen und Spenderselektionen wird daher gebeten.
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen BGBl. II Nr. 100/1999, Änderung idF: BGBl. II Nr. 188/2005 [CELEX-Nr.: 32002L0098, 32004L0033], BGBl. II Nr. 217/2008
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Festlegung von Standards für die Gewinnung von zur Verwendung beim Menschen bestimmter menschlicher Zellen und Geweben Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Festlegung von Standards für die Gewinnung von zur Verwendung beim Menschen bestimmter menschlicher Zellen und Geweben BGBl. II Nr. 191/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0017]
Rückfragen:
Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz
Mag. Andreas Krassnigg
E-Mail: inspektionen@ages.at
Tel.: +43 (0) 50 555-36410